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Statuten
des Darlehnsvereins zu Freiberg.
2cC. 2.
& 28. Die Namen der Directorialmitglieder, sowie derer des Verwaltungsraths mit Be-
zeichnung der Function, welche sie bekleiden, ingleichen jeder in den Personen derselben ein-
tretende Wechsel, sind durch Insertion im Freiberger Anzeiger und Tageblatte öffentlich bekannt
zu machen und genügt dieselbe zur Legitimation der Gewählten.
2c. 2c.
Vorrechte und Privilegien des Vereins.
r 35. 2c. ꝛc.
2) Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Darlehns Staats- und andere
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das
Pfand durch Rückzahlung des Darlehns nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das
Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu ver—
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung der Pfänder, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, sind un—
zulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch
ein Ueberschuß vorhanden ist.
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, kann
vom Directorium als legitimirt zur Zurücknahme des Pfandes angesehen werden.
ꝛc. rc.
62) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vereins von Freunden der Erdkunde zu Leipzig;
vom 20sten Mai 1864.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vorttag des Justizministeriums die in 9§ 15 und
27 der Statuten des Vereins von Freunden der Erdkunde zu Leipzig enthaltene Rechtsver-
günstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts diesen Statuten die erbetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß
den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.