Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 238 — 
68) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Maschinenbauarbeiter-Compagnie zu 
Chemnitz; 
vom 1#ten Juni 1864. 
Neckem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im & 11 der 
Statuten der Maschinenbauarbeiter-Compagnie zu Chemnitz enthaltene Rechtsvergünstigung zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so bat das Ministerium des Innern diesen Statuten die 
nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 1ten Juni 1864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
w Dr. Weinlig. 
Demuth. 
Statuten 
der Maschinenbauarbeiter-Compagnie zu Chemnitz. 
ꝛc. ꝛc. 
11. Untergegangene, verlorene oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommene Talons 
oder Coupons werden auf Antrag des Betheiligten, nach vorgängiger, bescheinigter Erlassung 
von Edictalien und auf den Grund der sodann rechtskräftig erfolgten Präclusion dritter Inter- 
essenten, durch eine öffentliche Bekanntmachung des Vorstands amortisirt und statt derselben. 
dem Betheiligten Duplicate ausgefertigt. 
In Betreff der Erlassung der Edictalien und der Präclusion finden die wegen Mortifi- 
cation Königlich Sächsischer Staatspapiere jetzt oder künftig geltenden Vorschriften durch- 
gängig analoge Anwendung. 
Die competente Behörde für das Edictalverfahren ist das Königliche Gerichtsamt im Be- 
zirksgerichte zu Chemnitz. 
ꝛc. 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.