Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Statuten 
des Credit- und Sparvereins für Aue und Umgegend. 
20. 20. 
15. Die Namen des Directors, Cassirers und Schriftführers und deren Stellver- 
treter und des Verwaltungsraths, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel, 
sind durch das Directorium in dem & 6 genannten Localblatte öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
32. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder 
andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden Frist bestmöglich zu verkaufen 
und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfandschein zurückbringt und 
das Darlehn sammt Zinsen und Kosten berichtigt, kann als legitimirt zum Zurückempfange 
des Pfandes angesehen werden. 
2c. 2c. 
M 74) Gesetz, 
einige Abänderungen an dem die Aufhebung des Bier= und Mahlzwangs betreffenden 
Gesetze vom 27sten März 1838 betreffend; 
vom 1 ##en Juli 1864. 
Wa. Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen 
224. 12c. 26c. 
haben für nöthig befunden, das unter dem 27sten März 1 838 publicirte Gesetz, die Auf- 
hebung des Bier= und Mahlzwangs betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1838, Seite 277 fg.), in einigen Punkten abzuändern und verordnen daher unter Zustimm- 
ung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
  
36“
	        
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