Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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männer und, in Ermangelung von solchen, die Veranstaltung einer außerordentlichen Ergänz- 
ungswahl, beides nach Vorschrift des § 45 und beziehendlich 5 4 der Landgemeindeordnung; 
12) die Veranstaltung und Leitung der Wahlen des Gemeindevorstands und der Ge- 
meindeältesten durch den Gemeinderath, beziehendlich die Gemeindeversammlung, in Gemäßheit 
6 40 und 54 der Landgemeindeordnung, und die Anzeige des Ergebnisses an die Gemeinde- 
obrigkeit. " 
& 4.Zuur Unterstützung des Gemeindevorstands bei dem Wahlgeschäfte (§ 3, Punkt 8 
und 9) und zur Ueberwachung des ordnungsmäßigen Hergangs dabei ist ein Wahlausschuß 
zu bilden, welcher, unter Vorsitz des Gemeindevorstands, 
a) in Gemeinden, welche einen Gemeinderath haben, aus dem oder den mehreren Ge- 
meindeältesten, zwei bis vier durch Wahl des Gemeinderaths nach einfacher Stimmenmehrheit 
zu bestimmenden Gemeindeausschußpersonen und zwei bis vier durch Beschluß des Gemeinde- 
raths zur Uebernahme der Function aufzufordernden, nicht zum Gemeinderathe gehörigen stimm- 
berechtigten Gemeindemitgliedern, 
b) in den 8 54 der Landgemeindeordnung erwähnten Gemeinden aus dem Gemeinde- 
ältesten und zwei bis vier von der Gemeindeversammlung nach einfacher Stimmenmehrheit zu 
wählenden stimmberechtigten Gemeindemitgliedern besteht. 
Hinsichtlich der zuzuziehenden Gemeindeausschußpersonen kann durch Beschluß des Ge- 
meinderaths eine unter jenen ein für allemal einzuhaltende Reihenfolge festgesetzt werden. 
Von den Mitgliedern des Wahlausschusses müssen, außer dem Gemeindevorstande oder 
dessen Stellvertreter, mindestens je zwei während der ganzen Dauer der Wahlhandlung gegen- 
wärtig sein. 
Dieselben haben denjenigen Theil des Wahlprotocolls, der sich auf die in ihrer Anwesenheit 
vorgenommenen Acte bezieht, durch Beisetzung ihrer Namensunterschrift zu beglaubigen. 
5. Das Wahlprotocoll (§ 3, Punkt 8 und 9) hat der Gemeindevorstand oder dessen 
Stellvertreter entweder selbst zu führen oder unter seiner Leitung durch ein dazu geeignetes 
und bereitwilliges Mitglied des Gemeinderaths, oder endlich durch eine nach Maßgabe der im 
Schlußsatze von & 46 der Landgemeindeordnung gegebenen Vorschrift gewählte Person führen 
zu lassen. 
§6#6. Die im § 1 a der Gemeindeobrigkeit vorbehaltene obere Aufsicht über das Wahl- 
verfahren hat im Allgemeinen die Ueberwachung des gesetz= und ordnungsmäßigen Verlaufs 
des letzteren zur Aufgabe und zum Gegenstande. 
Insbesondere gehört dahin: 
10 die Prüfung des Verzeichnisses der Gemeindemitglieder (§& 3, Punkt 1) in Beziehung 
auf Vollständigkeit und Richtigkeit desselben überhaupt und der auf Stimmberechtigung und 
Wählbarkeit bezüglichen Einträge insonderheit;
	        
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