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haben sämmtliche Gemeindeobrigkeiten bezüglich derjenigen Gemeinden, welche bis dahin
nicht ausdrücklich auf die fernere obrigkeitliche Leitung ihrer Wahlen angetragen haben, die in
ihren Händen befindlichen, soweit nöthig, zuvor zu berichtigenden Verzeichnisse der Gemeindemitglieder
den betreffenden Gemeindevorständen zur weiteren Fortführung zu übergeben.
& 2. Diese Uebergabe hat in Fällen, wo einzelne Gemeinden etwa noch vor Eintritt der
oben unter a, b, c aufgeführten Zeitpunkte den Beschluß wegen selbstständiger Leitung ihrer
Wahlen bei der Obrigkeit zur Anzeige bringen sollten, alsbald nach Eingang dieser Anzeige zu
geschehen.
6 3#.Ebenso ist zu verfahren in allen späteren Fällen, wo Gemeinden zu dem neuen
Verfahren überzugehen beschließen.
§&H 4. Um dem Gemeindevorstande die gehörige Fortführung des Verzeichnisses der Gemeindemitglieder
und die Aufstellung der Wahllisten zu ermöglichen, hat ihn die Obrigkeit von
allen in Bezug auf die Gemeindemitgliedschaft, die Stimmberechtigung und die Wählbarkeit
vorkommenden Veränderungen, soweit sie nicht schon auf anderem Wege zur amtlichen Kenntniß
des Gemeindevorstands gelangt sind, zu benachrichtigen.
5. Die im § 3, Punkt 4 des Gesetzes vorgeschriebene, durch den Gemeindevorstand
zu bewirkende Einreichung des Verzeichnisses der Gemeindemitglieder und der Wahlliste bei der
Obrigkeit hat jedes Mal spätestens binnen vierzehn Tagen nach dem im § 2 des Gesetzes
gedachten Zeitpunkte zu erfolgen.
Uebrigens braucht, wenn bei der bevorstehenden Wahl nur die Ansässigen oder nur die
Unansässigen betheiligt sind, die Wahlliste auch nur für die ersteren oder beziehendlich für die
letzteren aufgestellt und eingereicht zu werden.
6. Nach geschehener Prüfung und beziehendlich Berichtigung des Verzeichnisses und
der Wahlliste, welche die Obrigkeit thunlichst zu beschleunigen und in der Regel binnen vierzehn
Tagen nach geschehener Einreichung zu erledigen hat, sind beide Schriftstücke, mit einer
amtlichen Beglaubigungsbemerkung versehen, dem Gemeindevorstande zurückzugeben.
§ 7. Der letztere hat hierauf die Auslegung der Wahlliste in Gemäßheit § 3, Punkt 5
des Gesetzes zu bewirken, und gleichzeitig nach der Vorschrift unter Punkt 6 einen Anschlag
über die bevorstehende Wahl zu erlassen, welcher, dafern es sich um eine Urwahl handelt,
enthalten muß:
a) die Bezeichnung der Stellen, für welche gewählt werden soll;
b) die Angabe der Zeit (nach Tag, und Anfangs= und Schlußstunde) und des Ortes des
Wahltermins;
C) die Vorladung aller für die betreffende Wahl Stimmberechtigten zum Erscheinen in
diesem Termine;
d) die Verwarnung, daß diejenigen, welche bis zum Ablaufe der festgesetzten Schlußstunde
nicht erscheinen, zur Theilnahme an der Abstimmung nicht weiter zugelassen werden;