Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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haben  sämmtliche  Gemeindeobrigkeiten  bezüglich  derjenigen  Gemeinden,  welche  bis  dahin
nicht  ausdrücklich  auf  die  fernere  obrigkeitliche  Leitung  ihrer  Wahlen  angetragen  haben,  die  in
ihren  Händen  befindlichen,  soweit  nöthig,  zuvor  zu  berichtigenden  Verzeichnisse  der  Gemeindemitglieder
  den  betreffenden  Gemeindevorständen  zur  weiteren  Fortführung  zu  übergeben.

&  2.  Diese  Uebergabe  hat  in  Fällen,  wo  einzelne  Gemeinden  etwa  noch  vor  Eintritt  der
oben  unter  a,  b,  c  aufgeführten  Zeitpunkte  den  Beschluß  wegen  selbstständiger  Leitung  ihrer
Wahlen  bei  der  Obrigkeit  zur  Anzeige  bringen  sollten,  alsbald  nach  Eingang  dieser  Anzeige  zu
geschehen.

6  3#.Ebenso  ist  zu  verfahren  in  allen  späteren  Fällen,  wo  Gemeinden  zu  dem  neuen
Verfahren  überzugehen  beschließen.

§&H  4.  Um  dem  Gemeindevorstande  die  gehörige  Fortführung  des  Verzeichnisses  der  Gemeindemitglieder
  und  die  Aufstellung  der  Wahllisten  zu  ermöglichen,  hat  ihn  die  Obrigkeit  von
allen  in  Bezug  auf  die  Gemeindemitgliedschaft,  die  Stimmberechtigung  und  die  Wählbarkeit
vorkommenden  Veränderungen,  soweit  sie  nicht  schon  auf  anderem  Wege  zur  amtlichen  Kenntniß
des  Gemeindevorstands  gelangt  sind,  zu  benachrichtigen.

5.  Die  im  §  3,  Punkt  4  des  Gesetzes  vorgeschriebene,  durch  den  Gemeindevorstand
zu  bewirkende  Einreichung  des  Verzeichnisses  der  Gemeindemitglieder  und  der  Wahlliste  bei  der
Obrigkeit  hat  jedes  Mal  spätestens  binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  im  §  2  des  Gesetzes
gedachten  Zeitpunkte  zu  erfolgen.

Uebrigens  braucht,  wenn  bei  der  bevorstehenden  Wahl  nur  die  Ansässigen  oder  nur  die
Unansässigen  betheiligt  sind,  die  Wahlliste  auch  nur  für  die  ersteren  oder  beziehendlich  für  die
letzteren  aufgestellt  und  eingereicht  zu  werden.

6.  Nach  geschehener  Prüfung  und  beziehendlich  Berichtigung  des  Verzeichnisses  und
der  Wahlliste,  welche  die  Obrigkeit  thunlichst  zu  beschleunigen  und  in  der  Regel  binnen  vierzehn
  Tagen  nach  geschehener  Einreichung  zu  erledigen  hat,  sind  beide  Schriftstücke,  mit  einer
amtlichen  Beglaubigungsbemerkung  versehen,  dem  Gemeindevorstande  zurückzugeben.

§  7.  Der  letztere  hat  hierauf  die  Auslegung  der  Wahlliste  in  Gemäßheit  §  3,  Punkt  5
des  Gesetzes  zu  bewirken,  und  gleichzeitig  nach  der  Vorschrift  unter  Punkt  6  einen  Anschlag
über  die  bevorstehende  Wahl  zu  erlassen,  welcher,  dafern  es  sich  um  eine  Urwahl  handelt,
enthalten  muß:

a)  die  Bezeichnung  der  Stellen,  für  welche  gewählt  werden  soll;

b)  die  Angabe  der  Zeit  (nach  Tag,  und  Anfangs=  und  Schlußstunde)  und  des  Ortes  des
Wahltermins;

C)  die  Vorladung  aller  für  die  betreffende  Wahl  Stimmberechtigten  zum  Erscheinen  in
diesem  Termine;

d)  die  Verwarnung,  daß  diejenigen,  welche  bis  zum  Ablaufe  der  festgesetzten  Schlußstunde
nicht  erscheinen,  zur  Theilnahme  an  der  Abstimmung  nicht  weiter  zugelassen  werden;