Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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c) Nachricht über den Hergang der Abstimmung, insbesondere über Ausgabe der Stimm— 
zettel, deren Niederlegung in den Stimmkasten, die Zahl der in letzterem vorgefundenen Stimm— 
zettel, und das Ergebniß der Wahl; 
d) Nachricht über den erfolgten Verschluß der Stimmzettel in der § 15 vorgeschrie- 
benen Maße. · 
817.DieGewähltensind,sobaldalsmöglich,vonderaufsiegefallenenWahldurch 
den Gemeindevorstand in Kenntniß zu setzen und über die Annahme der Wahl zu befragen. 
Lehnt ein Gewählter die Annahme ab, so ist in den § 33 der Landgemeindeordnung 
unter 1, 2, 3, 4, 8 aufgeführten Fällen unbedingt, in den unter 5, 6, 7, 9 aufgeführten 
Fällen aber dann, wenn der Ablehnungsgrund von dem Gemeinderathe, beziehendlich der 
Gemeindeversammlung, oder bei eingewendetem Einspruche von der Obrigkeit als begründet 
anerkannt wird, eine anderweite Wahl unter Beobachtung der in §§# 7 fg. vorgeschriebenen 
Formen zu veranstalten. 
&18. Die Wahlliste, der Anschlag und das Wahlprotocoll, sowie etwaige sonstige auf 
die Wahl bezügliche Schriften sind in besondere Acten zusammenzuheften. Bei Wahlen der 
in §& 7 und 8 gedachten Art sind diese Acten nebst den verschlossenen Stimmzetteln und der 
Anzeige über die Erklärung der Gewählten, sowie über den bei geschehener Ablehnung gegen 
die abfällige Entschließung des Gemeinderaths, beziehendlich der Gemeindeversammlung, etwa 
eingewendeten Einspruch binnen der im § 3, Punkt 10 des Gesetzes gedachten Frist (welche, 
wenn im Falle einer für begründet zu achten gewesenen Ablehnung die Wahl wiederholt wor- 
den ist, von Beendigung dieser Nachwahl an zu rechnen ist) an die Obrigkeit abzugeben. 
Rücksichtlich der im § 9 gedachten Wahlen bedarf es dieser Abgabe nicht (vergl. § 3, 
Punkt 12 des Gesetzes). Es hat jedoch der Gemeindevorstand die verschlossenen Stimmzettel, 
so lange noch Einsprüche gegen das Wahlverfahren zulässig sind, beziehendlich über erhobene 
Einsprüche noch nicht entschieden ist, aufzubewahren und später zu vernichten. 
19.Die Prüfung des Wahlverfahrens und die Entscheidung über Einsprüche gegen 
dasselbe ist von der Obrigkeit thunlichst zu beschleunigen, dergestalt, daß die Erledigung in der 
Regel binnen acht Tagen nach Eingang der betreffenden Schriften erfolgt. 
& 20. Zugleich mit der Eröffnung der nach §& 19 zu fassenden Entschließung, und falls 
die Frist für Einwendung von Einsprüchen gegen das Wahlverfahren verstrichen ist, hat die 
Obrigkeit die im & 1 8 gedachten Schriften an den Gemeindevorstand zurückzugeben, die Stimm- 
zettel aber zu vernichten. 
#21. Nach Eingang der im § 20 gedachten obrigkeitlichen Entschließung, bei Wahlen 
der im § 9 gedachten Art aber alsbald nach erfolgter Wahl, hat der Gemeindevorstand die 
nach Punkt 7 der Verordnung, das Verfahren bei den Landgemeindewahlen rc. betreffend, 
vom 23sten Mai 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 188), 
über den Ausfall der Wahl zu dem Gemeindebuche zu bringende Nachricht daselbst einzutragen.
	        
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