Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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zu a) alle stimmberechtigte ansässige Gemeindeglieder, 
zu b) "D unansässige Gemeindeglieder 
geladen, sich zu Vornahme der Wahl einzufinden, mit der Verwarnung, daß die 
zu a) bis 12 Uhr Mittags, 
zu b) bis 6 Uhr Abends 
noch nicht Erschienenen nicht weiter zur Theilnahme an der Abstimmung werden zugelassen werden. 
Auf den im Termine auszutheilenden Stimmzetteln sind die Namen 
zu a) von 3 wählbaren Gemeindegliedern aus der Classe der Begüterten, 
2 — "O . Geärtner, 
21 DOHeäusler, 
zu b) 2 "n - Uinansässigen 
aufzuschreiben. 
Einsprüche gegen die mit diesem Anschlage zugleich aushängende Wahlliste sind nur bis zum 
9ten November dieses Jahres Abends 5 Uhr 
zulässig und beim Gemeindevorstande anzubringen, Einsprüche gegen das Wahlverfahren da— 
gegen nur bis zum 
23sten November dieses Jahres Abends 5 Uhr 
zulässig und bei dem Königlichen Gerichtsamte N. anzubringen. 
Lauterbach, den 1sten November 1864. 
N., Gemeindevorstand. 
Angeschlagen am 1sten November 1864. 
N., Gemeindevorstand. 
Abgenommen am 24sten November 1864. 
N., Gemeindevorstand. 
  
b) wenn sie durch Wahlmänner geschieht (6 8). 
Mit Ende dieses Jahres scheidet aus dem Gemeinderathe ein Dritttheil der Ausschuß- 
personen aus, und zwar 6 ansässige und 2 unansässige. Da die hierdurch bedingte Ergänzungs- 
wahl durch Wahlmänner zu geschehen hat, so ist zuvörderst zur Wahl der letzteren zu ver- 
schreiten, deren Zahl für die Ansässigen auf 25, für die Unansässigen auf 15 festgestellt ist. 
Diese Wahl findet 
a) für Ansässige 2c. 
(wie in dem Schema sub a bis) 
werden zugelassen werden.
	        
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