Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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2) Für eine durch Wahlmänner erfolgende Wahl nach § 8. 
Lauterbach, 
den 1 7ten November 1 864. 
Zur Vornahme 2c. 
(wie in dem Schema sub B 1 bis) 
Schriftführer eingefunden, auch erschienen in Folge der an sie ergangenen mündlichen Bestellung 
von den im Wahltermine vom 15ten dieses Monats gewählten 30 Wahlmännern folgende: 
1) der Begüterte 7. 
2) u. s. w. 
Da somit mehr als zwei Dritttheile der Wahlmänner vorhanden waren, wurde zur Wahl 
verschritten, zu dem Ende aber einem jeden der erschienenen Wähler durch den Gemeindevorstand 
ein mit fortlaufender Nummer, sowie mit dem Gemeindestempel versehener Stimmzettel aus- 
gehändigt, auch behielt der Gemeindevorstand einen solchen für sich selbst zurück. 
Nachdem sodann die in den Stimmkasten eingelegten Stimmzettel herausgenommen worden 
waren, wurden sie sowohl vom Gemeindevorstande, als zur Controle von dem Gemeindeältesten N. 
gezählt, sowie die aufgeschriebenen Namen laut verlesen und ausgezählt, wobei sich ergab, daß 
26 Stimmzettel abgegeben worden waren, und daß 
a) aus der Classe der Begüterten rc. 
(wie in dem Schema Sub B 1 bis zu Ende). 
  
3) Fuür eine durch den Gemeinderath erfolgende Wahl nach § 9. 
Lauterbach, 
den 2 0sten November 1864. 
In der heute Nachmittag 5 Uhr in dem gewöhnlichen Locale stattfindenden Sitzung des 
hiesigen Gemeinderaths sollten, mit Rücksicht auf das zu Ende dieses Jahres bevorstehende Aus- 
scheiden des Gemeindevorstands N. und der beiden Gemeindeältesten N. und N. die zur Wieder- 
besetzung dieser Stellen nöthigen Wahlen vorgenommen werden. 
Eingefunden hatten sich: 
1) der Gemeinbevorstand N., 
2) 2c. 2c. 
10) der Hausbesitzer N. 
Do somit die beschlußfähige Zahl von Gemeinderathsmitgliedern vorhanden war, indem 
der Gemeinderath aus 15 Mitgliedern besteht, wurde zur Wahl, und zwar zuvörderst für die 
Stelle des Gemeindevorstands, verschritten, zu dem Ende aber einem jeden der unter 2—10 
Aufgeführten ein mit fortlaufender Nummer, sowie mit dem Gemeindestempel versehener 
38“
	        
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