Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Stimmzettel durch den Gemeindevorstand ausgehändigt, auch behielt der Gemeindevorstand einen 
solchen für sich selbst zurück. 
Nachdem sodann die in den Stimmkasten eingelegten Stimmzettel herausgenommen worden 
waren, wurden sie sowohl vom Gemeindevorstande, als zur Controle von dem Gemeinde- 
ältesten N. gezählt, sowie die aufgeschriebenen Namen laut verlesen und ausgezählt, wobei sich 
ergab, daß 10 Stimmzettel abgegeben worden waren, und daß 
der Begüterte —. 6 Stimmen 
und 
der Hausbesitzer N. 4 O 
erhalten hatten, mithin 
der Begüterte N. 
als gewählt zu betrachten war. 
Hierauf wurde in derselben Weise für die Stelle des ersten Gemeindeältesten gewählt, wobei 
der Strumpffactor N. 5 Stimmen, 
der Begüterte N. 4 
der Hausbesitzer M. 1 — 
K 
erhielten. 
Da somit Niemand die unbedingte Stimmenmehrheit erlangt hatte, mußte die Abstimmung 
wiederholt werden, und da hierbei anderweit auf 
den Strumpffactor N. 5 Stimmen, 
den Begüterten N. 4 — 
den Hausbesitzer N. 1 
fielen, so war nunmehr 
V 
der Strumpffactor N. 
als gewählt zu betrachten. 
Endlich wurde in gleicher Weise für die Stelle des zweiten Gemeindeältesten gewählt, wobei 
der Webermeister 7. 4 Stimmen, 
der Gartennahrungsbesitzer N. 3 OA 
der Hausbesitzer . 3 O 
erhielten. 
Es mußte deshalb auch hier die Abstimmung wiederholt werden, und da nunmehr auf 
den Webermeister N. 5 Stimmen, 
und ebenso auf 
den Hausbesitzer N. 5 — 
fielen, so wurde unter diesen Beiden die Loosziehung veranstaltet, in Folge deren das Loos 
den Webermeister N. 
traf.
	        
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