Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Hierauf sind die Stimmzettel, und zwar die für jede einzelne Abstimmung abgegebenen 
besonders, in einen Umschlag zusammengepackt und letzterer sowohl durch den Gemeindevorstand 
mit dem Gemeindesiegel, als auch durch den Gemeindeältesten N. mit seinem Siegel versehen 
worden. 
So geschehen, vorgelesen und genehmigt 
N., Gemeindevorstand. N., Schriftführer. 
lnlr Gemeindeausschußpersonen. 
X/ 77) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Wildenfelser Begräbnißcasse; 
vom 13ten Juli 1864. 
Des Ministerium des Innern hat die Statuten der Wildenfelser Begräbnißcasse dergestalt 
hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 Zten Juli 1864. 
Ministerium des Innern. 
  
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Demuth. 
  
M 78) Verordnung, 
die Aufhebung einer in der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 
Aten August 1822 enthaltenen Bestimmung betreffend; 
vom 20sten Juli 1864. 
In der Verordnung der vormaligen Landesregierung, die Erläuterung des in Bezug auf die 
Gendarmerieanstalt unterm 7ten April 1820 ergangenen Generale betreffend, vom gten 
August 1822 (Gesetzsammlung vom Jahre 1822, Seite 384), und zwar zu SXV Nummer 
4 des gedachten Generale, ist vorgeschrieben, daß die Obrigkeiten nach beendigter Untersuchung 
oder sonstiger Erledigung der durch Anzeige der Gendarmen zu ihrer Cognition gelangten Fälle, 
den Bezirksamtshauptleuten von dem Erfolge Mittheilung zu thun, außerdem aber den Gen- 
darmen über die geschehene Ablieferung eines Aufgegriffenen, oder die sonst von ihnen gemachten 
Anzeigen eine Bescheinigung zu ertheilen haben.
	        
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