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Hierauf sind die Stimmzettel, und zwar die für jede einzelne Abstimmung abgegebenen
besonders, in einen Umschlag zusammengepackt und letzterer sowohl durch den Gemeindevorstand
mit dem Gemeindesiegel, als auch durch den Gemeindeältesten N. mit seinem Siegel versehen
worden.
So geschehen, vorgelesen und genehmigt
N., Gemeindevorstand. N., Schriftführer.
lnlr Gemeindeausschußpersonen.
X/ 77) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Wildenfelser Begräbnißcasse;
vom 13ten Juli 1864.
Des Ministerium des Innern hat die Statuten der Wildenfelser Begräbnißcasse dergestalt
hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 Zten Juli 1864.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
Demuth.
M 78) Verordnung,
die Aufhebung einer in der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom
Aten August 1822 enthaltenen Bestimmung betreffend;
vom 20sten Juli 1864.
In der Verordnung der vormaligen Landesregierung, die Erläuterung des in Bezug auf die
Gendarmerieanstalt unterm 7ten April 1820 ergangenen Generale betreffend, vom gten
August 1822 (Gesetzsammlung vom Jahre 1822, Seite 384), und zwar zu SXV Nummer
4 des gedachten Generale, ist vorgeschrieben, daß die Obrigkeiten nach beendigter Untersuchung
oder sonstiger Erledigung der durch Anzeige der Gendarmen zu ihrer Cognition gelangten Fälle,
den Bezirksamtshauptleuten von dem Erfolge Mittheilung zu thun, außerdem aber den Gen-
darmen über die geschehene Ablieferung eines Aufgegriffenen, oder die sonst von ihnen gemachten
Anzeigen eine Bescheinigung zu ertheilen haben.