Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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14) einiger Abänderungen des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 1 sten 
September 1858 durch das Gesetz vom 23sten Februar dieses Jahres und die Ausführungs— 
verordnung von demselben Tage; 
15) Erläuterung der Bestimmung im § 69,3 des Militärstrafgesetzbuchs vom 11ten 
August 1855 durch das Gesetz vom 1 sten März dieses Jahres; 
160 einer Abänderung im § 3 des Gesetzes über die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an 
den Elementarvolksschulen vom 28sten October 185 8 durch das Gesetz vom 2ten August 
dieses Jahres; 
17) Erhöhung der Pensionen aus der Prediger-Wittwen= und Waisencasse durch das 
Gesetz vom 6ten dieses Monats; und wird dem Antrage in der ständischen Schrift vom Zten 
dieses Monats auf Unterstützung bedürftiger Wittwen der vor dem 31sten December 1837 
verstorbenen Geistlichen, soweit thunlich, entsprochen werden; 
b) durch besondere Decrete, in welchen Unsere Entschließungen auf die 
Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen sind, 
in Betreff 
10) der Vorberathung der Entwürfe der bürgerlichen Proceß-, Concurs= und Gerichts- 
ordnung, des darauf bezüglichen Publicationsgesetzes, einer neuen Taxordnung für die Gerichte 
und einer dergleichen für die Advocaten, eines Gesetzentwurfs über die Rechtsverhältnisse juristischer 
Personen, der Kirchenvorstands= und Synodalordnung, eines Gesetzentwurfs über Vertretung 
der Kirchengemeinden, des Berggesetzes, sowie eines Gesetzentwurfs, einige Abänderungen der 
Militärgerichtsverfassung vom 23sten April 1862 betreffend, durch das Decret vom 2 2sten 
Juli dieses Jahres; und werden Wir den zu diesem Behufe von den getreuen Ständen ge— 
wählten Zwischendeputationen nach deren Zusammentritt zugleich die Frage wegen Begründung 
eines Landtagsblattes, der durch Decret vom 1 Sten dieses Monats ertheilten Zusicherung ent- 
sprechend, zur Erörterung vorlegen lassen; 
2) des Staatsbudgets für die Jahre 1864, 1865 und 1866 durch Unser Decret vom 
gestrigen Tage, in dessen Gemäßheit das mit den getreuen Ständen berathene dießfallsige 
Finanzgesetz unter dem heutigen Tage ergehen wird; 
C)durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen, 
in Betreff 
4) der ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren Stellvertreter, 
rücksichtlich welcher Wir den darunter befindlichen Staatsdienern die Genehmigung zur An- 
nahme der Wahl ertheilt haben; 
2) der auf den Domänenfond und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsguts bezüg- 
lichen Nachweisungen, sowie wegen einiger ferner hierbei beabsichtigten Veränderungen durch 
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