Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Rücksichtlich derjenigen Vorlagen dagegen, in Bezug auf welche 
B. es Unserer Entschließung annoch bedarf, 
geben Wir diese in Nachstehendem: 
1) Gemäß der deshalb in der ständischen Schrift vom 1 g#en Juli dieses Jahres ausge- 
sprochenen Ermächtigung werden Wir diejenigen Bestimmungen der im Entwurfe vorgelegten 
Gerichtsordnung über das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen, welche zur Ausführung 
des bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entbehrt werden können, vorbehältlich der Prüfung und Ge- 
nehmigung dieser Bestimmungen durch die nächste Ständeversammlung, provisorisch zur Publi- 
cation bringen und mit dem bürgerlichen Gesetzbuche zugleich in Kraft treten lassen. 
2) Das Gesetz über die Beschlußfassung gewisser juristischer Personen wird mit den 
ständischer Seits in der Schrift vom 2 2sten dieses Monats beantragten Abänderungen zur 
Publication gelangen, um gleichzeitig mit dem bürgerlichen Gesetzbuche in Kraft zu treten; 
ebenso 
3) wird das Gesetz über die in den deutschen Bundesstaaten in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten gegenseitig zu gewährende Rechtshülfe in Gemäßheit der in der Schrift vom 2 2sten 
dieses Monats ertheilten ständischen Erklärungen zur Publication gelangen. 
4) Das Gesetz über die von dem Regalbergbau zu erhebenden Steuern wird nach der 
besage der Schrift vom 26sten Juli dieses Jahres erfolgten ständischen Zustimmung und, 
nachdem der Eintritt seiner Wirksamkeit auf den 1sten Januar 1865 festgesetzt worden ist, 
demnächst publicirt, auch der zu §& 3 desselben ausgesprochenen Voraussetzung, soweit es mit den 
besonderen Verhältnissen der einzelnen Fälle vereinbart ist, von Unserer Staatsregierung ent- 
sprochen werden. 
5) Von der unter dem 2 sten dieses Monats ertheilten Ermächtigung zur Gestattung 
von Ausnahmen von den Vorschriften in §9§ 80, 93, 103 und 105 des Gesetzes vom 
2 2sten Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, wird Unsere Staatsregierung den erforder- 
lichen Gebrauch machen. 
6) Nachdem die getreuen Stände in der Schrift vom 20sten dieses Monats in Betreff 
der von Uns beabsichtigten Zurückziehung der vermöge Allerhöchster Declaration vom 2 7sten 
März 1847 angeordneten Asseroirung eines Nominalbetrags von 5 Millionen Thalern in 
Staatseffecten sich beistimmend ausgesprochen, wird demnächst das Erforderliche hierüber zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
7) Von der durch die Schrift vom 20sten dieses Monats ausgesprochenen Ermächtigung 
zu weiteren finanziellen Maßregeln zum Zwecke verschiedener neuer Eisenbahnunternehmungen 
auf Staatskosten wird, mit Hülfe des mit den getreuen Ständen berathenen, seiner Zeit von
	        
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