Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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1) die Petition mehrerer von der Juristenfacultät zu Leipzig creirten Notare, Wilhelm 
Heckers und Genossen, um nachträgliche Immatriculation, sowie die Petition des Advocaten 
Dr. Zerener um Wiederzulassung zur Notariatspraxis in dem früher gestatteten Umfange, mit 
den auf Anlaß dieser Petitionen in der ständischen Schrift vom 16ten dieses Monats gestellten 
Anträgen in Erwägung gezogen werden und nach Befinden auf Grund der zugleich ausge- 
sprochenen Ermächtigung wegen einer Modification der im § 90 der Notariatsordnung ent- 
haltenen Bestimmung entsprechende Verordnung ergehen. 
2) Infolge der ständischen Schrift vom 1 9gten dieses Monats werden Wir den Antrag 
des Abgeordneten Schreck und Genossen wegen einer gesetzlichen Regelung, beziehendlich Reor- 
ganisation der Prüfungen für die juristische Praxis und das Richteramt, und den Antrag des 
Rechtscandidaten Dr. Wolf und Genossen wegen einer festen Bestimmung der Vorbildungs- 
und Wartezeit für die Erwerbung des Rechts auf die advocatorische Praxis und wegen einer 
dadurch bedingten Abänderung von § 5 der Advocatenordnung, sowie das Gesuch um Imma- 
triculation derjenigen Rechtscandidaten, welche vor drei Jahren die Prüfung für die juristische 
Praxis bestanden haben, in Erwägung ziehen lassen. 
3) Es wird, den in der ständischen Schrift vom 1 6ten dieses Monats enthaltenen Anträgen 
entsprechend, wegen Erläuterung der Generalverordnung des Justizministeriums vom 10ten 
December 1861 und sonst das Erforderliche verfügt werden. 
4) Die von Friedrich Hermann Prasser und Genossen in Pirna erbetene Gestattung 
des Nebeneinanderspannens mehrerer Zugthiere an der Schiffszugleine an dem Leinpfade an der 
Elbe wird aus Anlaß der ständischen Schrift vom 6ten Juli dieses Jahres in Erwägung 
gezogen werden. 
5) Dem Gesuche des Rittergutsbesitzers von Burchardi auf Hermsdorf bei Königstein 
um Aufhebung der von der Straßenbaucommission im Gerichtsamtsbezirke Königstein unter 
dem 7ten August 1861 und 26sten November 1863 an ihn erlassenen Strafauflagen wird 
die in der ständischen Schrift vom 2 Ssten Juli dieses Jahres befürwortete Berücksichtigung zu 
Theil werden. 
6) Eine Erneuerung der Verordnung vom 1 Aten October 185 4 wegen Annahme fälliger 
Zinscoupons bei Zahlungen an gewisse Staatscassen in der von den getreuen Ständen mittelst 
Schrift vom 26sten Juli dieses Jahres beantragten Ausdehnung wird demnächst durch Unser 
Finanzministerium ergehen, desgleichen wird Unser Ministerium des Innern alsbald Verord- 
nung erlassen, daß auch bei der Einhebung der Immobiliarbrandversicherungsbeiträge fällige 
Zinscoupons in der beantragten Weise an Zahlungsstatt anzunehmen sind. 
7) Das mitttelst ständischer Schrift vom 1 #2#ten dieses Monats eingereichte Gesuch des 
Rittergutsbesitzers Kees und Genossen um schleunige Vorkehrung, daß die Pegau-Leipziger
	        
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