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Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan
und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz- und Verordnungsblatt auf—
zunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel
bedrucken lassen.
Dresden, den 23sten August 1864.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
« Bernhard von Rabenhorst.
6 Dr. Johann Heinrich August von Behr.
Dr. Johann Paul von Falkenstein.
Nichard Freiherr von Friesen.
v& 87) Finanzgesetz
auf die Jahre 1864, 1865 und 1866:
vom 23sten August 1864.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachfen
E— 2c. 2c. 2c.
haben infolge der über das Staatsbudget der Jahre 1864, 1865 und 1866 mit Unseren
getreuen Ständen gepflogenen Berathung, mit deren Beistimmung, das darauf zu gründende
Finanzgesetz in Folgendem zu erlassen beschlossen:
#1. Für den gesammten Staatshaushalt in jedem der genannten drei Jahre wird eine
jährliche Summe von
Dreizehn Millionen Sechshundert Acht und Fünfzig Tausend Neunhundert
Vier und Achtzig Thaler
hiermit ausgesetzt.
§& 2. Zu Deckung dieser Summe und der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs-
und sonstigen Ausgaben sind, neben den aus den vorhandenen Cassenbeständen hierzu be-
stimmten Geldmitteln und neben den im Uebrigen den Staatscassen budgetmäßig zugewiesenen
Einnahmequellen, für jedes der drei Jahre 1864, 1865 und 1866 durchgehends den be-
stehenden gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben, und zwar:
A.
auf das Jahr 1864: die berecits durch das Gesetz vom 7ten December vorigen Jahres