Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan 
und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz- und Verordnungsblatt auf— 
zunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Dresden, den 23sten August 1864. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
« Bernhard von Rabenhorst. 
6 Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
Dr. Johann Paul von Falkenstein. 
Nichard Freiherr von Friesen. 
v& 87) Finanzgesetz 
auf die Jahre 1864, 1865 und 1866: 
vom 23sten August 1864. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachfen 
E— 2c. 2c. 2c. 
haben infolge der über das Staatsbudget der Jahre 1864, 1865 und 1866 mit Unseren 
getreuen Ständen gepflogenen Berathung, mit deren Beistimmung, das darauf zu gründende 
Finanzgesetz in Folgendem zu erlassen beschlossen: 
#1. Für den gesammten Staatshaushalt in jedem der genannten drei Jahre wird eine 
jährliche Summe von 
Dreizehn Millionen Sechshundert Acht und Fünfzig Tausend Neunhundert 
Vier und Achtzig Thaler 
  
hiermit ausgesetzt. 
§& 2. Zu Deckung dieser Summe und der auf die Specialcassen gewiesenen Verwaltungs- 
und sonstigen Ausgaben sind, neben den aus den vorhandenen Cassenbeständen hierzu be- 
stimmten Geldmitteln und neben den im Uebrigen den Staatscassen budgetmäßig zugewiesenen 
Einnahmequellen, für jedes der drei Jahre 1864, 1865 und 1866 durchgehends den be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben, und zwar: 
A. 
auf das Jahr 1864: die berecits durch das Gesetz vom 7ten December vorigen Jahres
	        
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