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& 88) Verordnung,
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1864, 1865 und 1866
betreffend;
vom 24sten August 1864.
Zu Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1864, 1865 und 1866 vom gestrigen
Tage wird hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. Wegen der auf das Jahr 1864 zu entrichtenden Steuern und Abgaben bewendet
es bei den dießfallsigen Bestimmungen des Gesetzes und der Ausführungsverordnung vom 7ten
December vorigen Jahres (Seite 770 und 771 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1863).
Es mögen aber, soviel diejenigen nach § 16 des Gesetzes vom 23sten April 1850
(Seite 31 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) zu beurtheilenden Dienst-
genußerhöhungen anlangt, deren Bezug zwar von einem früheren Zeitpunkte ab als den 15ten
April zugebilligt, jedoch erst später angeordnet worden ist, die deshalb für den 1sten Termin
nachzuzahlenden Personalsteuerbeiträge zugleich bei Abführung der ebenfalls erhöhten Steuer
für den 2ten Termin berichtigt und in der Gewerbe= und Personalsteuerrechnung zuwachsweise
mit vereinnahmt werden. Zu diesem Zwecke werden in und für Dresden: von den Anstellungs-
behörden, außerhalb Dresden hingegen: von den betreffenden Dienstbehörden, die erforderlichen
Mittheilungen den Steuerbehörden noch vor Eintritt des 2ten Termins zugehen, sodann aber
von letzteren die Steuermehrbeträge ermittelt und den Betheiligten bekannt gemacht werden.
§2. An Grundsteuern sind in jedem der Jahre 1865 und 1866 von jeder Steuer-
einheit zu erheben und zu bercchnen:
Drei Pfennige den 1 sten Februar,
Zwei Pfennige den 1 sten Mai,
Zwei Pfennige den 1 sten August,
Zwei Pfennige den 1sten November.
& 3Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig:
ein halber Jahresbetrag den 1 5ten April,
ein halber Jahresbetrag den 15ten October
in jedem der Jahre 1865 und 1866.
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. §& 4 des Gesetzes vom 2“sten
December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) sind
daher in den Jahren 1865 und 1866 die vorstehend bestimmten Termine, beziehendlich
der 15te April und 15te October, zum Anhalten zu nehmen, und es erleidet folglich die Bestimm-
ung § 42 der Verordnung vom 2 sten April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1865 und 1866 insoweit eine Abänderung.