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84. Wegen der von den Bankschlächtern und Branntweinbrennern in den Jahren
1865 und 1866 zu entrichtenden Gewerbesteuer wird seiner Zeit weitere Bestimmung
erfolgen.
85. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Ge-
halt, Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den Jahren 1865 und
1866, wie §& 45 der obgedachten Verordnung vom 23sten April 1850 bestimmt ist,
wiederum lediglich in den Monaten Juni und December stattzufinden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 24 sten August 1 864.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Reuter.
89) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten für den Brauverein zu Lichtenstein;
vom 27sten Juli 1864.
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 33 der
Statuten für den Brauverein zu Lichtenstein enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der
Legitimation des Ausschusses und der Vorstände desselben durch öffentliche Bekanntmachung
ihrer Namen im Lichtensteiner Wochenblatte zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat
das Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium diese Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 7 sten Juli 1864.
Minifsterium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.