Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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84. Wegen der von den Bankschlächtern und Branntweinbrennern in den Jahren 
1865 und 1866 zu entrichtenden Gewerbesteuer wird seiner Zeit weitere Bestimmung 
erfolgen. 
85. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Ge- 
halt, Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den Jahren 1865 und 
1866, wie §& 45 der obgedachten Verordnung vom 23sten April 1850 bestimmt ist, 
wiederum lediglich in den Monaten Juni und December stattzufinden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 24 sten August 1 864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Reuter. 
  
89) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten für den Brauverein zu Lichtenstein; 
vom 27sten Juli 1864. 
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 33 der 
Statuten für den Brauverein zu Lichtenstein enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der 
Legitimation des Ausschusses und der Vorstände desselben durch öffentliche Bekanntmachung 
ihrer Namen im Lichtensteiner Wochenblatte zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium diese Statuten 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 7 sten Juli 1864. 
Minifsterium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth.
	        
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