Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Vorsitz im Aus- 
schusse. 
Legitimation. 
— 284 — 
Statuten 
für den Brauverein zu Lichtenstein. 
2. 2c. 
32. Der Ausschuß wählt in der ersten Sitzung nach dem Zeitpunkte, zu welchem 
Mitglieder des Ausschusses statutengemäß oder in Folge besonderen Beschlusses der General= 
versammlung ausgeschieden und neu erwählt worden sind, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben auf ein volles Jahr. 
* rc. 
33. Binnen 8 Tagen nach dieser Wahl der Ausschußvorstände hat der Vorsitzende 
des Ausschusses oder in dessen Behinderung der Stellvertreter desselben die Namen der sämmt- 
lichen fungirenden Ausschußmitglieder und Stellvertreter, sowie das Ergebniß jener Wahl im 
Lichtensteiner Wochenblatte bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung legitimirt den Aus- 
schuß und dessen Vorstände in allen Beziehungen. 
  
. 90) Verordnung 
zu Erläuterung und Ausführung des § 22 des Elementarvolksschulgesetzes; 
vom Sten August 1864. 
D. wahrzunehmen gewesen ist, daß die § 22 des Elementarvolksschulgesetzes vom 6ten 
Juni 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 283) enthaltenen Be- 
stimmungen: 
„Nur gebrechlichen, kränklichen und solchen Kindern, welche nach dem Urtheile des 
Ortsschulvorstands den Schwierigkeiten eines täglich zu machenden Schulwegs noch 
nicht gewachsen sind, oder wegen geistiger Unreife einen wirklichen Nutzen vom Schul- 
gehen nicht erwarten lassen, kann ein späterer Schuleintritt verstattet werden“ 
bisher nicht allenthalben genügt haben, um einerseits geistig und körperlich unreifen Kindern, 
andererseits den Schulen selbst gegen eine zu frühe Aufnahme solcher Kinder in die Schule 
ausreichenden Schutz zu gewähren, so verordnet Man zur weiteren Ausführung der oben ange- 
zogenen gesetzlichen Bestimmung, wie folgt: 
# 1. Die Eltern und Erzieher in das schulpflichtige Alter tretender Kinder sind berechtigt, 
auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, in welchem die geistige oder körperliche Unreife 
eines Kindes zum Eintritt in die Schule ausreichend bescheinigt wird, zu verlangen, daß dessen 
Aufnahme um ein halbes oder ein ganzes Jahr verschoben werde. 
6#2. Es soll aber auch den Lehrern in Uebereinstimmung mit ihren Localschulinspectoren 
und in den Städten auch mit den Directoren der Schulen das Recht zustehen, Kinder, welche
	        
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