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muß der Eintritt von Ersatzmännern an Stelle ausgeschiedener Ausschußmitglieder öffentlich
bekannt gemacht werden.
Einer weiteren Legitimation bedarf es nicht.
2c. 2c.
VIII. Privilegien des Vorschußvereins.
60. Bei Rückgabe der dem Leipziger Vorschußvereine für bei ihm erhobene Vorschüsse
bestellten Pfänder, beziehendlich bei Auszahlung des Ueberschusses (& 57), ist das Directorium
ermächtigt, die Person, welche den Pfandschein überbringt, als zum Rückempfange des Pfandes,
sowie zur Erhebung des Ueberschusses legitimirt anzusehen.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags und Rückgabe des Pfandscheins abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist
das Directorium befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur
den Ueberschuß zur Masse abzugeben.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Vollstreckung der Hülfe in dieselben
sind nur zu beachten, wenn der Pfandschein mit beigebracht wird und erstrecken sich dieselben
nur auf den nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins etwa noch verbliebenen Ueberschuß.
2. 2c
95) Deeret
zu Bestätigung der Statuten für die Braugenossenschaft zu Löbau;
vom 23sten August 1864.
N Se. Majestät der König auf den Vortrag des Justizministeriums die im § 26
der Statuten für die Braugenossenschaft zu Löbau vom 2Ssten Juni dieses Jahres vorausge-
setzte Rechtsvergünstigung, der zufolge die Mitglieder des Directoriums dieser Genossenschaft
durch im Amtsblatte des Stadtraths zu Löbau unter unterschriftlicher Vollziehung sämmtlicher
Directorialmitglieder zu erlassende Bekanntmachung für ausreichend legitimirt zu erachten sein
sollen, zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern, im
Einverständnisse mit dem Justizministerium, diese Statuten nunmehr mit der Wirkung be-
stätigt, daß denselben allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 23 sten August 1864.
Ministerium des Innern.
. Für den Minister:
Dr. Weinlig. Schmiedel.