Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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6. Die Entlassung eines Eingelieferten vor völliger Genesung wird unter genauer Be— 
folgung der einschlagenden Bestimmungen der allgemeinen Armenordnung und beziehendlich des 
Regulativs für das Stadtkrankenhaus vom 5ten October 1855 erfolgen. 
7. Auf die mehrgedachten Betten und die in dieselben aufgenommenen Personen haben 
die Bestimmungen der Abschnitte I! bis mit V des vorangezogenen Regulativs Anwendung 
zu leiden. 
8. Vorgedachte Einrichtung tritt mit dem 1sten October dieses Jahres in Wirksamkeit. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gehörig zu achten. 
Dresden, am 24sten August 1864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
□D 
Die unterzeichnete (Stadt-) Gemeinde ertheilt hierdurch die Zusicherung, daß sie die in Punkt 
3 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24 sten August 1864, den 
Ersatz der klinischen Anstalten der chirurgisch-medicinischen Academie betreffend, bestimmten 
Kur= und Verpflegbeiträge für den von ihr im Stadtkrankenhause zu Dresden untergebrachten 
Kranken 
Schmiedel. 
N. N. aus N. N. 
(Handarbeiter) " 
an täglich — 7 Ngr. 5 Pf., ingleichen eintretenden Falles die in Punkt 3 sonst noch erwähnten 
besonderen Kostenbeträge auf Grund der ihr darüber zuzustellenden Liquidation an die Casse 
des genannten Stadtkrankenhauses rechtzeitig abführen wird. 
N. N., den 18 
(Der Stadtrath.) 
Der Gemeinderath. 
. 98) Verordnung, 
die Mittheilung von Obergutachten an die Gerichtsärzte betreffend; 
vom 30sten August 1864. 
Miu Rücksicht auf das wissenschaftliche und practische Interesse, welches jeder Gerichtsarzt an 
einem Obergutachten in einer vorher von ihm selbst begutachteten Angelegenheit zu nehmen hat, 
ist für angemessen befunden worden, in allen Fällen, in denen Obergutachten über die von 
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