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6. Die Entlassung eines Eingelieferten vor völliger Genesung wird unter genauer Be—
folgung der einschlagenden Bestimmungen der allgemeinen Armenordnung und beziehendlich des
Regulativs für das Stadtkrankenhaus vom 5ten October 1855 erfolgen.
7. Auf die mehrgedachten Betten und die in dieselben aufgenommenen Personen haben
die Bestimmungen der Abschnitte I! bis mit V des vorangezogenen Regulativs Anwendung
zu leiden.
8. Vorgedachte Einrichtung tritt mit dem 1sten October dieses Jahres in Wirksamkeit.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gehörig zu achten.
Dresden, am 24sten August 1864.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
□D
Die unterzeichnete (Stadt-) Gemeinde ertheilt hierdurch die Zusicherung, daß sie die in Punkt
3 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24 sten August 1864, den
Ersatz der klinischen Anstalten der chirurgisch-medicinischen Academie betreffend, bestimmten
Kur= und Verpflegbeiträge für den von ihr im Stadtkrankenhause zu Dresden untergebrachten
Kranken
Schmiedel.
N. N. aus N. N.
(Handarbeiter) "
an täglich — 7 Ngr. 5 Pf., ingleichen eintretenden Falles die in Punkt 3 sonst noch erwähnten
besonderen Kostenbeträge auf Grund der ihr darüber zuzustellenden Liquidation an die Casse
des genannten Stadtkrankenhauses rechtzeitig abführen wird.
N. N., den 18
(Der Stadtrath.)
Der Gemeinderath.
. 98) Verordnung,
die Mittheilung von Obergutachten an die Gerichtsärzte betreffend;
vom 30sten August 1864.
Miu Rücksicht auf das wissenschaftliche und practische Interesse, welches jeder Gerichtsarzt an
einem Obergutachten in einer vorher von ihm selbst begutachteten Angelegenheit zu nehmen hat,
ist für angemessen befunden worden, in allen Fällen, in denen Obergutachten über die von
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