Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 300 — 
  
  
  
Poß Betrag 
osi- oder sonstige Vergl. Post— 
c 
lion. Gegenstand der Tare. Festsezung ordnung. 
  
der Gebühren. 
  
für einen Begleitbrief oder Adreßschein zu den 
von der Bestellung durch die Postanstalt aus- 
geschlossenen Packet= und bezchenrliche Werth= 
sendungen 8 Pf. 
für eine über 1 Pfund bis 5 Pfund schwere 
Geld- oder Werthsendung bis mit 300 Thlr. 
—-—- declarirtem Werthe... . 13Pf. 
für eine Packetsendung ohne Werthangabe von 
über 1 bis mit 5 Pfund Gewicht 
II. frankirte und portofreie Sendungen: 
für einen Vorschußbrie 5 Pf. 
für einen Brief, auf welchen eine 2* 
ung erfolgt ist . 
für einen Brief mit declarirtem Werthe von 
  
  
  
  
  
  
— 
  
  
bis mit 300 Thlr. — —. 8 Pf. 
für 1 Packet bis mit 1 Pfund Gewicht oder 
300 Thlr. —- —-Werth 
für eine über 1 Pfund bis mit 5 Pfund schwere, 
Geld= oder Werthsendung bis mit 300 Tblr. 
— . — .Werth 1 Ngr. 
— 
für eine Packetsendung ohne Werthangabe von 
über 1 Pfund bis mit 5 Pfund Gewicht 
wogegen für die übrigen unter bl aufgeführten 
Sendungen eine Bestell= und Quittungsgebühr 
nicht zu entrichten ist; 
C)bei der Abholung der mit den Posten von 
weiterher eingegangenen Sendungen, ohne # 
Unterschied, ob dieselben nach dem Postorte 
oder nach Landorten gerichtet sind: 
I. unfrankirte Sendungen: 
für eine Sendung in Briefform, welche weder 
recommandirt, noch mit Werthsdeclaration ver- 
sehen ist, einschließlich der Vorschußbrieke 3Pf. 
  
  
  
  
  
  
  
  
— —
	        
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