— 300 —
Poß Betrag
osi- oder sonstige Vergl. Post—
c
lion. Gegenstand der Tare. Festsezung ordnung.
der Gebühren.
für einen Begleitbrief oder Adreßschein zu den
von der Bestellung durch die Postanstalt aus-
geschlossenen Packet= und bezchenrliche Werth=
sendungen 8 Pf.
für eine über 1 Pfund bis 5 Pfund schwere
Geld- oder Werthsendung bis mit 300 Thlr.
—-—- declarirtem Werthe... . 13Pf.
für eine Packetsendung ohne Werthangabe von
über 1 bis mit 5 Pfund Gewicht
II. frankirte und portofreie Sendungen:
für einen Vorschußbrie 5 Pf.
für einen Brief, auf welchen eine 2*
ung erfolgt ist .
für einen Brief mit declarirtem Werthe von
—
bis mit 300 Thlr. — —. 8 Pf.
für 1 Packet bis mit 1 Pfund Gewicht oder
300 Thlr. —- —-Werth
für eine über 1 Pfund bis mit 5 Pfund schwere,
Geld= oder Werthsendung bis mit 300 Tblr.
— . — .Werth 1 Ngr.
—
für eine Packetsendung ohne Werthangabe von
über 1 Pfund bis mit 5 Pfund Gewicht
wogegen für die übrigen unter bl aufgeführten
Sendungen eine Bestell= und Quittungsgebühr
nicht zu entrichten ist;
C)bei der Abholung der mit den Posten von
weiterher eingegangenen Sendungen, ohne #
Unterschied, ob dieselben nach dem Postorte
oder nach Landorten gerichtet sind:
I. unfrankirte Sendungen:
für eine Sendung in Briefform, welche weder
recommandirt, noch mit Werthsdeclaration ver-
sehen ist, einschließlich der Vorschußbrieke 3Pf.
— —