Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

  
Posi- 
tion. 
— 303 — 
  
  
Gegenstand der Tare. 
Betrag 
oder sonstige 
Festsetzung 
der Gebühren. 
Vergl. Post- 
ordnung. 
  
  
  
  
für einen Brief Cbeziehendlich usieh der 
Quittungsgebühr) 
für ein Packet Cinschließlich der Quittungege. 
bühr) . . 
2) nach Orten des Landbestellbezirks: 
für einen Brief 
das nach der Entfernung 2c. zu bemessende 
Expreßbotenlohn (einschließlich der Quittungs- 
gebühr) jedoch im Mindestbetrage von 3 Ngr. 
für ein Packet 
das nach der Entfernung 2c. zu bemessende 
Expreßbotenlohn (einschließlich der Quittungs- 
gebühr) jedoch im Mindestbetrage von 5 Mgr. 
Anmerkung. Im Verkehre mit dem Postvereins= und 
Auslande werden nur recommandirte Briefe expreß 
bestellt und es wird erhoben: bei der Bestellung im 
Postorte 3 Ngr. (einschließlich der Quittungsgebühr) 
und bei der Bestellung nach Landorten, neben dem 
nach der Entfernung rc. zu bemessenden Expreßboten- 
lohne, eine Gebühr von 3 Ngr. (einschließlich der 
Quittungsgebühr) für Besorgung des Boten. 
Briefporto . ... 
bis mit 5 Meilen 
über 5 Meilen. 
für schwere Schriftensendungen, bis 
. bis mit 5 Meilen 
das Packereiporto (vergl. Pos. 
as Pa creipor (vergl. Pof. 10) ] über 5 Meilen 
mehr beträgt 
für den einfachen Brief 
  
3 Nygr. 
5 Ngr. 
—l 
S— 
□— 
# 
1 Ngr. 
2 Ngr. 
  
s 56.
	        
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