Posi-
tion.
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Gegenstand der Tare.
Betrag
oder sonstige
Festsetzung
der Gebühren.
Vergl. Post-
ordnung.
für einen Brief Cbeziehendlich usieh der
Quittungsgebühr)
für ein Packet Cinschließlich der Quittungege.
bühr) . .
2) nach Orten des Landbestellbezirks:
für einen Brief
das nach der Entfernung 2c. zu bemessende
Expreßbotenlohn (einschließlich der Quittungs-
gebühr) jedoch im Mindestbetrage von 3 Ngr.
für ein Packet
das nach der Entfernung 2c. zu bemessende
Expreßbotenlohn (einschließlich der Quittungs-
gebühr) jedoch im Mindestbetrage von 5 Mgr.
Anmerkung. Im Verkehre mit dem Postvereins= und
Auslande werden nur recommandirte Briefe expreß
bestellt und es wird erhoben: bei der Bestellung im
Postorte 3 Ngr. (einschließlich der Quittungsgebühr)
und bei der Bestellung nach Landorten, neben dem
nach der Entfernung rc. zu bemessenden Expreßboten-
lohne, eine Gebühr von 3 Ngr. (einschließlich der
Quittungsgebühr) für Besorgung des Boten.
Briefporto . ...
bis mit 5 Meilen
über 5 Meilen.
für schwere Schriftensendungen, bis
. bis mit 5 Meilen
das Packereiporto (vergl. Pos.
as Pa creipor (vergl. Pof. 10) ] über 5 Meilen
mehr beträgt
für den einfachen Brief
3 Nygr.
5 Ngr.
—l
S—
□—
#
1 Ngr.
2 Ngr.
s 56.