Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

  
  
  
  
  
  
Betrag 
— Gegenstand der Tare. Verstange ergl. won- 
der Gebühren. 
12. Kreuzbandsendungen . . 858. 
das Porto für frankirte Kreuzbandsendungen, ohne 
Unterschied der Entfernungen für jedes Loth excl. 3Pf. 
und zwar so lange, bis die Packereitaxe erreicht wird, 
welche sodann eintritt (vergl. Pos. 16). 
13. Lagergebühren für Poststücke .... §76. 
für ein Poststück ohne de— 
clarirten Werth 1 Ngr. 
von der zweiten Woche der pro Woche. 
Lagerung an gerechnet für ein dergleichen mit 
declarirtem Werthe 2 Ngr. 
pro Woche. 
14. Localporto für Local-Orts- und Landbriefe, s. 
Pos. 3 d. 
15. Muster von Waaren, s. Pos. 28. 
16. Packereiporto (Gewichts= und beziehendlich Werthsporto) 4 65 fg. 
a) die Gewichtstaxe für jedes Pfund auf 5 Meilen 1 Ngr. 11 Pf. 
und mindestens das doppelte tarifmäßige Brief- 
porto Cvergl. Pos. 4 
b) die Werthstaxe für jedes Ü bis 15 Meilen 1 Nar. 
Hundert Thaler declarirten über 15 Meilen 1 à 
Werthes . . " gr. 
17. Packetträgergebühren. 875. 
dieselben sind bei jeder Postanstalt besonders festgesetzt 
und durch Anschlag an Expeditionsstelle bekannt gemacht. 
18. Personengeld bei den Staatsposten . 878. 
dasselbe ist für jeden Postcours besonders festgestell. 
19. Postscheine . 868. 
für einen Postschein (über Werthsendungen) und 1 
für einen Einzahlungsschein (über Baareinzahlungenh gr. 
20. 
  
  
Proben von Waaren, s. Pos. 28 
  
 
	        
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