Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Die Höhe der Pension wird bestimmt 
a) innerhalb der ersten 25 Dienstjahre, vom Antritte des ersten ständigen geistlichen 
Amtes an gerechnet, auf ein Dritttheil des Amtseinkommens zur Zeit der Eme— 
ritirung; 
b) vom erfüllten 25sten bis zum erfüllten 35sten Dienstjahre auf fünf Zwölftheile, 
und 
c) nach erfülltem 35sten Dienstjahre auf die Hälfte des gedachten Amtseinkommens. 
Es soll jedoch die Pension eines vor erfülltem 25sten Dienstjahre Emeritirten nicht 
weniger als 200 Thaler, und die eines nach erfülltem 25sten Dienstjahre Emeritirten nicht 
weniger als 300 Thaler betragen, das Ministerium des Cultus auch ermächtigt sein, den 
Geistlichen, welche vor erfülltem 25sten Dienstjahre emeritirt werden, im Falle nachgewiesener 
Bedürftigkeit, die für sie ausfallende geringere Pension bis auf 300 Thaler zu erhöhen. 
Der höchste Satz einer Pension wird auf 800 Thaler normirt; bei Stellen mit einem 
Einkommen über 2400 Thaler hat aber der daraus in Ruhestand Tretende ein volles Dritt- 
theil dieses Einkommens als Pension zu erhalten. 
62. Die Feststellung der Höhe des Amtseinkommens erfolgt durch das Ministerium des 
Cultus auf Grund der darüber vorliegenden amtlichen Angaben, unter Berücksichtigung der 
etwa erweislich eingetretenen Veränderungen. 
Der Werth der freien Wohnung wird dabei nicht in Anschlag gebracht. 
# 3.Superintendenten werden rücksichtlich ihres Pfarreinkommens und der Ephoral-= 
sporteln wie andere Geistliche behandelt; von ihrer Ephoralbesoldung aus der Staatscasse er- 
balten sie zwei Dritttheile der I# # geordneten Pension. 
& 4. Geistlichen, welche vor ihrem Eintritte in das geistliche Amt öffentliche Schulämter 
bekleidet haben, wird die Dienstzeit im Schulamte vom erfüllten 30 sten Lebensjahre an auf 
die Dienstzeit im geistlichen Amte angerechnet. · 
85.DemgeistlichenEmeritirungsfondwerdenfolgendeEinnahmenzugewiesen: 
s)JederGeistliche,derzuerstineinstäudigesgeistlichesAmtimKönigreicheSachsen 
eintritt, hat ein Eintrittsgeld zu entrichten, welches bei Stellen mit einem Einkommen 
a) bis 500 Thaler ein Procent, 
b) bis 1000 Thaler zwei Procent, 
bis 1500 Thaler drei Procent 
und 
4) über 1500 Thaler vier Procent 
dieses Einkommens beträgt. 
2) Jeder Geistliche, der in ein Amt mit höherem Einkommen befördert wird, zahlt von 
dem Betrage der Gehaltserhöhung ein Beförderungsgeld nach obigen Procentsätzen, welche sich 
jedoch nach dem Gesammteinkommen der Stelle richten. 
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