Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Von einem Einkommen 
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zu 550 Thlr. bis 599 Thlr. jährlich 50 Thlr. 
. 600 = 699 - 100- 
-700 -799- - 150 
800 . 899 200 
. 900 = 999 - 250 
= 1000 = 1099 "O 300 
. 1100 = 1199 - 350 
.1200 . 134 O= 400 
-1350 = 1499. — 450 
= 1500 - 1649 - 500 
1650 . 1799 - 550 
= 1800 und darüber - 600 
Dieser Beitrag wird auf den angegebenen Zeitraum auch dann entrichtet, wenn der be- 
treffende Emeritus innerhalb desselben sterben sollte. 
In den Jahren, wo diese Abgabe mit der unter 5 (§ 9) zusammentrifft, entrichtet der 
Geistliche nur eine von beiden, jedoch allemal die höhere. 
& 11. 7) Der Emeritirungsfond erhält weiter einen Zuschuß von 3000 Thalern jähr- 
lich aus der bei dem Ministerium des Cultus verwalteten Gesangbuchscasse. 
& 12. Wenn die §# 5 bis 11 aufgeführten Zuflüsse des Emeritirungsfonds nicht aus- 
reichen, das Bedürfniß desselben zu decken, so ist das Fehlende aus der Staatscasse zuzuschießen. 
13. Geistliche, welche jetzt eine Provision an ihren emeritirten Vorgänger abgeben, 
bleiben auch fernerhin dazu verpflichtet; haben sie dieselbe jedoch schon 5 Jahre lang oder noch 
länger abgegeben, so wird solche von dem Tage an, mit welchem dieses Gesetz in Anwendung 
kommt, oder später nach Erfüllung der fünfjährigen Frist, unter Befreiung der zeither Ver- 
pflichteten, auf den Emeritirungsfond übernommen. 
14. Sustentationsquanta, die im Falle einer verschuldeten Amtsentlassung einem 
Geistlichen oder dessen Familie ausgesetzt werden, sind aus dem Amtseinkommen zu bestreiten. 
15. Wenn ein emeritirter Geistlicher eine Wittwe oder Kinder hinterläßt, so genießen 
dieselben außer dem Sterbemonate noch 6 Monate lang die Pension des Verstorbenen und 
theilen solche unter sich nach Köpfen. Enkel haben auf diesen Gnadengenuß keinen Anspruch. 
16. Die Geistlichen haben sich allen gesetzlichen Abänderungen der in Bezug auf ihre 
Pensionen und den Emeritirungsfond vorstehend getroffenen Bestimmungen zu unterwerfen. 
8 17. Unser Ministerium des Cultus ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und hat den Termin zu bestimmen, mit welchem dasselbe in Anwendung kommen soll.
	        
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