Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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ch für Adjutanten, Auditeurs, Regiments- und Bataillonsärzte, sowie für alle übrigen 
Personen, welche Offiziersrang haben, ist, nach den Graden derselben, der unter vor— 
stehenden Sätzen bestimmte Quartierraum, überdieß 
e) für jeden Offizier, dafern dieser seine Verpflegung selbst besorgt (vergl. & 4), eine 
Küche, oder, wenn diese nicht zu beschaffen wäre, der Mitgebrauch der eigenen Küche des 
Wirthes, ferner jedenfalls ein hinlänglicher Holzraum, und Stallung auf diejenige An— 
zahl Pferde, für welche der Offizier nach der Beilage unter I des Gesetzes vom Tten 
December 1837 etatmäßige Rationen bezieht, endlich 
1) für die im §& 59 des Gesetzes vom 7ten December 1837 angegebene Zahl der Diener 
der Offiziere ein von der Wohnung des Offiziers gesondertes; aber möglichst nahe 
gelegenes Unterkommen 
anzuweisen. 
Die erforderlichen Expeditions= und Cassenräume sind von den Marschquartier= und Can- 
tonnirungsorten zu beschaffen, auch ist für deren Heizung und Beleuchtung zu sorgen. Der 
hierdurch erwachsende unvermeidliche Aufwand ist aus der Staatscasse zu erstatten. 
#6#2. Bei der Vertheilung der Einguartierungen auf Märschen und bei Cantonnirungen Anstatt § 57 
soll und § 66 des- 
jeder General für 15 Köpfe, selben Gefeszes. 
jeder Stabsoffizier für. .. 10 
jeder Offizier vom Hauptmanne (Rittmeister) einschließlich abwärts für 5. 
und 
jede andere Militärperson, welche Offiziersrang hat, nach der für 
deren Rang bestimmten Anzahl Köpfe, 
ferner 
jede der 6 2 8 des Gesetzes vom 7ten December 1837 genannten 
Militärpersonen für 3 
und 
jeder der übrigen Unteroffiziere für 1 Kopf, 
jeder Soldat und jede Soldatenfrau für 1 
gerechnet werden. 
Die Vertheilung der Truppenabtheilungen und Mannschaften in Cantennirungen wird 
nach § 56 des Gesetzes vom 7ten December 1837 bewerkstelligt. Die Zahl der Lager 
stätten für die Diener der Offiziere ist nach § 59 desselben Gesetzes zu berechnen.
	        
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