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ch für Adjutanten, Auditeurs, Regiments- und Bataillonsärzte, sowie für alle übrigen
Personen, welche Offiziersrang haben, ist, nach den Graden derselben, der unter vor—
stehenden Sätzen bestimmte Quartierraum, überdieß
e) für jeden Offizier, dafern dieser seine Verpflegung selbst besorgt (vergl. & 4), eine
Küche, oder, wenn diese nicht zu beschaffen wäre, der Mitgebrauch der eigenen Küche des
Wirthes, ferner jedenfalls ein hinlänglicher Holzraum, und Stallung auf diejenige An—
zahl Pferde, für welche der Offizier nach der Beilage unter I des Gesetzes vom Tten
December 1837 etatmäßige Rationen bezieht, endlich
1) für die im §& 59 des Gesetzes vom 7ten December 1837 angegebene Zahl der Diener
der Offiziere ein von der Wohnung des Offiziers gesondertes; aber möglichst nahe
gelegenes Unterkommen
anzuweisen.
Die erforderlichen Expeditions= und Cassenräume sind von den Marschquartier= und Can-
tonnirungsorten zu beschaffen, auch ist für deren Heizung und Beleuchtung zu sorgen. Der
hierdurch erwachsende unvermeidliche Aufwand ist aus der Staatscasse zu erstatten.
#6#2. Bei der Vertheilung der Einguartierungen auf Märschen und bei Cantonnirungen Anstatt § 57
soll und § 66 des-
jeder General für 15 Köpfe, selben Gefeszes.
jeder Stabsoffizier für. .. 10
jeder Offizier vom Hauptmanne (Rittmeister) einschließlich abwärts für 5.
und
jede andere Militärperson, welche Offiziersrang hat, nach der für
deren Rang bestimmten Anzahl Köpfe,
ferner
jede der 6 2 8 des Gesetzes vom 7ten December 1837 genannten
Militärpersonen für 3
und
jeder der übrigen Unteroffiziere für 1 Kopf,
jeder Soldat und jede Soldatenfrau für 1
gerechnet werden.
Die Vertheilung der Truppenabtheilungen und Mannschaften in Cantennirungen wird
nach § 56 des Gesetzes vom 7ten December 1837 bewerkstelligt. Die Zahl der Lager
stätten für die Diener der Offiziere ist nach § 59 desselben Gesetzes zu berechnen.