Anstatt 8 61
desselben Ge—
setzes.
Anstatt § 62
desselben Ge—
setzes.
Anstatt 88 68,
69 desselben
Gesetzes.
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3Sämtlic3he Mannschaften von den Unteroffizieren an abwärts haben ohne Unter-
schied der Charge in den Marsch= und Rastquartieren Verpflegung zu erhalten, welche für
jeden Mann täglich
a) in einem Frühstücke von Kaffee oder Suppe,
b) in einem Mittagsessen von 4 Pfund Fleisch mit Gemüse und Salz,
C)zin einem Abendessen von Suppe und einem Loth Butter
zu bestehen hat.
Auch ist diesen Mannschaften, insofern nicht in den Quartieranweisungen bemerkt ist, daß
selbige das Brodgebührniß mit sich führen, die gewohnliche tägliche Portion von 11 Pfund
Brod pro Mann, welche, wenn Frühstück. Mittagsessen und Abendessen an verschiedenen
Orten genommen werden, jedesmal mit 1 Pfund zu gewähren ist, von den Quartierwirthen
zu verabreichen.
& 4. Offiziere haben für ihre, sowie für die Beköstigung unbelöhnter Diener und Privat-
diener selbst zu sorgen.
Auf ihr Verlangen ist ihnen jedoch sowohl für ihre eigene Person, als auch für die im
§59 des Gesetzes vom 7ten December 1837 angegebene Anzahl ihrer vorgenannten Diener
von den Quartierwirthen ebenfalls Frühstück, Mittags= und Abendessen zu verschaffen, wofür
sie aber aus eigenen Mitteln die Vergütung zu leisten haben. Diese letztere besteht in An-
sehung der angegebenen Diener, welche in dem bemerkten Falle die Verpflegung ganz in der
vorstehend & 3 festgesetzten Weise zu erhalten haben, aus den § 7 bestimmten Geldbeträgen,
und nach denselben Geldbeträgen haben auch die Offiziere selbst, ohne Unterschied des Grades,
für ihre eigene Person die auf Verlangen oder in Folge geschehener und angenommener Ein-
ladung erhaltene Verpflegung zu vergüten, dafern die letztere der OQualität und Quantität nach
der den Mannschaften gewährten gleich war.
War die Verpflegung des Offiziers eine bessere, so hat dieser — #ofern nicht etwa zwischen
dem Offiziere und dem Quartierwirthe über die Vergütung ein besonderes Abkommen getroffen
worden ist, welchenfalls es bei diesem bewendet —
a) für das Frühstück 1 Ngr. 5 Pfg.
")MMittagsessen —.
) Abendessen 2 5 —
Sa. 10 Ngr. — Pfg.
für den Tag an den Quartierwirth zu entrichten.
§ 5. Bei Cantonnirungen tritt für den Tag des Einrückens in die Cantonnirungs=
quartiere und den darauf folgenden Tag die volle Marschverpflegung für die Mannschaft
unbedingt ein. Auf die übrigen Tage haben die Quartierwirthe die Mannschaft zwar eben-
falls zu verpflegen, es ist aber während dieser Zeit als Mittagsessen nur ein mit 1 Pfund