Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Fleisch oder 1 Pfund Speck zubereitetes Gemüse und Salz zu verabreichen. Für die ferneren 
Tage bleibt es auch dem Ermessen der Militärbehörde überlassen, in einzelnen Ausnahme- 
fällen die Selbstverpflegung der Mannschaft anzuordnen. Diese Anordnung ist solchenfalls 
in den Quartieranweisungen besonders zu bemerken. 
In Ansehung der Offiziere und der unbelöhnten Diener und Privatdiener derselben kommen 
für die ganze Zeit der Cantonnirung die § 4 enthaltenen Bestimmungen in Anwendung. 
Insofern aber Offiziere und Mannschaften während des Cantonnements ihre Beköstigung 
sich selbst verschaffen, und ein Anspruch dieserhalb an die Wirthe nicht stattfindet, sind die 
Letzteren nur verpflichtet, das nöthige Kochgeschire zu gewähren und den Mannschaften das 
Kochen am eigenen oder an einem besonders zu gewährenden Feuer zu gestatten. 
6. Alle nach § 9 des Gesetzes vom 1 1ten September 1843 zu Militärleistungen 
verpflichteten Grundstücke sind mit Einschluß der Pertinenzstücke auswärtiger Besitzungen von 
dem Orte, in dessen Flurbezirke sie liegen, zur Mitleidenheit zu ziehen und werden daher auch 
die auf selbigen haftenden Steuereinheiten in dem Militärleistungscataster dieses Ortes mit 
aufgeführt und aufgerechnet. 
Wenn die Besitzer der hiernach verpflichteten Grundstücke mit bewohnbaren Gebäuden in 
dem Flurbezirke nicht ansässig sind, auch wegen Uebernahme der auf sie kommenden Einguar- 
tierung mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und 
verpflichtet, ihrer Verbindlichkeit zur Aufnahme von Eingquartierung durch Ueberlassung der 
ordonnanzmäßigen Vergütung aus der Staatscasse und Leistung eines Geldzuschusses gegen 
die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten. Dieser Geldzuschuß beträgt die Hälfte der 
ordonnanzmäßigen Vergütung aus der Staatscasse. Der volle Betrag der letzteren ist aus- 
nahmsweise dann zuzuschießen, wenn nur das ordonnanzmäßige Unterkommen (§ 15 des 
Gesetzes vom 1 ten September 18430 zu gewähren ist. 
Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurtheilen, welche nicht 
bewohnbar sind. Dieselben sind zwar mit Naturaleinquartierung zu verschonen, unterliegen 
jedoch dann den hinsichtlich der besonderen Vereinbarung und der Geldausgleichung vorstehend 
aufgestellten Regeln. 
§ 7. Die Beköstigungen der Mannschaften und die Rationen werden künftig in der 
Weise vergütet, daß 
a) für das Frühstück 1 Ngr., 
b) für das Mittagsessen 3 Ngr. bei der vollen Marschverpflegung, und 2 Ngr. bei 
der im §# 5 näher bezeichneten beschränkten Verpflegung in Cantonnirungen, 
C) für das Abendessen 1 Ngr., 
1864. 46 
Anstatt § 12 
des Gesetzes 
vom Ulten 
September 
1843. 
Anstatt § 16 
desselben 
Gesetzes.
	        
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