Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 317 — 
MÆ 106) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten für das Rettungshaus zu Oppach; 
vom 16ten August 1864. 
N Se. Majestät der König auf den Vortrag des Justizministeriums die im § 15 
im Schlußsatze der Statuten für das Rettungshaus zu Oppach enthaltene Rechtsvergünstigung, 
die Legitimation des Curatoriums durch öffentliche Bekanntmachung betreffend, zu bewilligen 
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
im Einverständnisse mit dem Justizministerium diesen Statuten die nachgesuchte Bestätigung 
mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 1 öten August 1864. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. von Zobel- 
Schreyer. 
Statuten 
des Rettungshauses zu Oppach. 
2c. 2c. 
13. Die Anstalt wird durch ein Curatorium verwaltet. 2c. 
14. 2c. 2c. Aus seiner Mitte wählt das Curatorium einen Vorstand, einen Cassirer 
und einen Schriftführer rc. 2c. 
15. Der Vorstand 2c. 2c. vertritt die Anstalt nach Außen in allen ihren Verwaltungs- 
und Rechtsangelegenheiten, ertheilt insonderheit für den unerwarteten Fall eines Rechtsstreits 
Prozeßvollmacht und leistet die der Anstalt etwa zuerkannten Eide, vertritt das Grundeigen- 
thum der Anstalt, schließt in deren Namen Käufe, Veräußerungs= und sonstige Verträge, voll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.