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Gesctz-und Verordnungsblall
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
L3Zts Stuͤck vom Jahre 1864.
107) Deeret
wegen Concessionirung der Greiz-Brunner Eisenbahn;
vom 22sten August 1864.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2. 20.
thun hiermit kund, daß Wir einer Actiengesellschaft, welche sich zum Baue und zum Betriebe
einer Zweigeisenbahn zwischen Greiz und der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn, mit dem
Anschlusse an letztere bei Brunn, gebildet, und den Namen
Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft
angenommen, auch Seiten der Fürstlich Neußischen älteren Linie Regierung zu Greiz die Be-
stätigung ihrer Statuten erlangt hat, die für die auf Sächsisches Landesgebiet fallende Bahn-
strecke erforderliche Concession auf Grund der Verordnung, die Expropriation von Grundeigen-
thum für Anlegung der Greiz-Brunner Eisenbahn betreffend, vom heutigen Tage (Gesetz-
und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 287), und unter den aus der Anfuge sub O
ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben.
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den es
angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Concessionsdecret
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel beifügen
lassen.
So gegeben zu Dresden, am 2 2 sten August 1864.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Richard Freiherr von Friesen.
1864. 47