Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Concessionsbedingungen 
für die Greiz-Brunner Eisenbahn. 
& 1. Der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft wird zum Baue und Betriebe einer Eisen- 
bahn, welche von der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn bei Brunn abzweigen und nach Greiz 
geführt werden, auch die Benennung Greiz-Brunner Eisenbahn erhalten soll, insoweit dieselbe auf 
Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, unter nachfolgenden Bestimmungen die Concession 
ertheilt: 
§& 2. Die Concession begründet für deren Inhaber ein ausschließendes Recht dergestalt, 
daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nemlichen Endpunkte auf directem 
Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechtes 
der Königlich Sächsischen Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden ähnliche auf Beschleunig- 
ung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche keine Eisen- 
bahnen sind, ohne Unterschied des Tractes zu concessioniren. 
# 3. Das Expropriationsgesetz vom 3ten Juli 1835 und die zu dessen Ausführung 
erlassenen Verordnungen haben auch auf den Bau der gedachten Zweigeisenbahn Anwendung 
zu leiden und werden zu dem Ende für dieselbe durch besondere Verordnung in Kraft gesetzt 
werden. 
Diie Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grundes 
und Bedens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse die nemlichen 
Befugnisse und Obliegenheiten wie andere Eisenbahnunternehmungen im Königreiche Sachsen. 
6 4. Die Gesellschaft ist der Königlich Sächsischen Regierung gegenüber bei Verlust der 
Toncession verpflichtet die Greiz- Brunner Bahn in der aus dem genehmigten Bauplane sich 
ergebeuden Richtung vollständig auszuführen und binnen 11 Jahren, von Ertheilung der Con- 
cession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb 
genommen werden kaon. 
5. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb, insofern wegen Uebernahme 
des letzteren mit der Königlich Sächsischen Stagtseisenbahnverwaltung nicht eine Vereinbarung 
getroffen wird, erfolgt unter Leitung der Direction der Greiz- Brunner Eisenbahngesellschaft 
durch den von derselben anzustellenden Techniker, iedech unter der- zun der Königlich 
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