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Concessionsbedingungen
für die Greiz-Brunner Eisenbahn.
& 1. Der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft wird zum Baue und Betriebe einer Eisen-
bahn, welche von der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn bei Brunn abzweigen und nach Greiz
geführt werden, auch die Benennung Greiz-Brunner Eisenbahn erhalten soll, insoweit dieselbe auf
Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, unter nachfolgenden Bestimmungen die Concession
ertheilt:
§& 2. Die Concession begründet für deren Inhaber ein ausschließendes Recht dergestalt,
daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nemlichen Endpunkte auf directem
Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechtes
der Königlich Sächsischen Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden ähnliche auf Beschleunig-
ung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche keine Eisen-
bahnen sind, ohne Unterschied des Tractes zu concessioniren.
# 3. Das Expropriationsgesetz vom 3ten Juli 1835 und die zu dessen Ausführung
erlassenen Verordnungen haben auch auf den Bau der gedachten Zweigeisenbahn Anwendung
zu leiden und werden zu dem Ende für dieselbe durch besondere Verordnung in Kraft gesetzt
werden.
Diie Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grundes
und Bedens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse die nemlichen
Befugnisse und Obliegenheiten wie andere Eisenbahnunternehmungen im Königreiche Sachsen.
6 4. Die Gesellschaft ist der Königlich Sächsischen Regierung gegenüber bei Verlust der
Toncession verpflichtet die Greiz- Brunner Bahn in der aus dem genehmigten Bauplane sich
ergebeuden Richtung vollständig auszuführen und binnen 11 Jahren, von Ertheilung der Con-
cession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb
genommen werden kaon.
5. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb, insofern wegen Uebernahme
des letzteren mit der Königlich Sächsischen Stagtseisenbahnverwaltung nicht eine Vereinbarung
getroffen wird, erfolgt unter Leitung der Direction der Greiz- Brunner Eisenbahngesellschaft
durch den von derselben anzustellenden Techniker, iedech unter der- zun der Königlich
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