Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Der Einmündungspunkt, sowie die Art und Weise des Anschlusses, werden durch die 
technischen Organe der Königlich Sächsischen Regierung festgesetzt und die gesammten durch 
diesen Anschluß erwachsenden Bau- und künftigen Unterhaltungskosten hat die Gesellschaft allein 
zu tragen, beziehendlich der Staatseisenbahnverwaltung zu ersetzen. 
& 7. Hinsichtlich der technischen Ausführung und des Betriebs ist die Greiz-Brunner 
Zweigbahn ohne Unterschied des Staatsgebiets als ein Ganzes anzusehen. 
Die Spurweite hat, wie auf allen Deutschen Bahnen, 4 Fuß 87 Zoll Englischen Maßes 
im Lichten der Schienen zu betragen. 
Es bleibt der Gesellschaft überlassen, den Bahnkörper für ein einfaches oder sofort für 
ein doppeltes Schienengleis einzurichten. 
Der Bahnkörper hat im ersteren Falle eine Krouenbreite von 8 Ellen, im letzteren eine 
solche von 14 Ellen Sächsischen Maßes zu erhalten. 
Ueber folgende Theile des Bauprojects: 
die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie, 
die Wahl der Anhaltepunkte, 
die Lage und Einrichtung des Anschlußbahnhofs, 
die Veranstaltung für die Kreuzung der Bahn mit öffentlichen Straßen, 
ist die specielle Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung einzuholen. 
Der Oberbau ist nach den für die Sächsischen Staatseisenbahnen gegebenen Normalbe- 
stimmungen auszuführen. 
& 8. Die Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist aus- 
schließlich berechtigt, dieselbe zur Transportbeförderung zu benutzen und dagegen verpflichtet, 
den Betrieb auf selbiger, sowohl was den Personen- als was den Waarentransport anlangt, 
auf eine dem jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im 
Gange zu erhalten. In diesem Sinne liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige dem 
Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende und die Sicherheit des Reisenden nicht ge- 
fährdende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und 
Thieren bereit zu halten; 
b) den Betrieb in die nöthige Uebereinstimmung mit dem Betriebe auf der Sächsisch- 
Bayerischen Staatseisenbahn zu bringen; 
I) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle oder Naturereignisse die Bahnver- 
bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröff- 
nung dieser Verbindung Sorge zu tragen. 
§9.A Die Feststellung der Fahrpläne und Tarife hat zwar nach den von der Fürstlich 
Reußischen Regierung ertheilten Concessionsbedingungen zu erfolgen, die Gesellschaft hat aber, 
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