Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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A. 
Um von der Eisenbahn auch für die Zwecke der Militärverwaltung den durch das öffent— 
liche Interesse gebotenen ungehinderten Gebrauch machen zu können, so wird in dieser Hinsicht 
Folgendes festgesetzt: 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet: 
a) Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn Seiten der betreffenden 
Militärcommandos und Verwaltungsbehörden zum Transporte überwiesen werden, 
stets vorzugsweise vor anderen Reisenden und Transportgegenständen mit alleiniger 
Ausnahme der für Rechnung der betheiligten Postanstalten zu bewirkenden Send- 
ungen anzunehmen und mittelst der gewöhnlichen Wagenzüge zu befördern, nur 
müssen dieselben zwei Stunden vor der Abfahrtszeit angemeldet werden; 
b)) zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die gewöhnlichen Wagen- 
züge nicht zureichen, Extrazüge zur Disposition der Militärverwaltung zu stellen, 
soweit die disponibeln Transportmittel ohne Störung des regelmäßigen Bahnbetriebs 
es gestatten. Offiziere und ihnen gleich zu achtende Militärbeamte werden in 
beiden Fällen in den höheren, Unteroffiziere und Soldaten in den unteren Wagen- 
classen untergebracht. 
2) Das Fahrgeld wird in dem Falle unter 1 a bei Personentransporten nach Verhältniß 
von höchstens 3 des für die betreffende Wagenclasse bestehenden Satzes bezahlt; dagegen er- 
folgt bei Transporten von Militäreffecten, einschließlich der Fuhrwerke und Geschütze, die Ver- 
gütung nach dem für Productenfracht festgesetzten Tarifsatze in allen den Fällen, wenn die zu 
transportirenden Gegenstände nicht selbst Producte sind. 
Bei letzteren tritt eine Ermäßigung von 25 Procent ein. 
Die auf Requisition der Militärbehörde gestellten Extrazüge werden nach der Zahl der 
benöthigten Wagen in der Art vergütet, daß für jede Axe, gleichviel ob Personen oder Effecten 
zu transportiren sind, der Tarifsatz von 40 Centnern Productenfracht nach Verhältniß der zurück- 
gelegten Meilenzahl entrichtet wird. 
Wagen erster und zweiter Classe können zu dergleichen Extrazügen nur dann verlangt 
werden, wenn mit den Truppen Offiziere zu transportiren sind. 
Militärpferde, welche mittelst der gewöhnlichen Züge befördert werden, sind mit dem auf 
3 ermäßigten tarifmäßigen Satze zu berechnen. Erfolgt die Beförderung dagegen in von den 
Militärbehörden requirirten Extrazügen, so kommt für jede Axe der Tarifsatz von 40 Centner 
Productenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten Meilenzahl in Anwendung.
	        
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