Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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3) Wenn in Folge von Bundesbeschlüssen oder anderen außerordentlichen Umständen 
eintretende militärische Dispositionen und Truppenbewegungen eine ausgedehntere militärische 
Benutzung der Eisenbahnen erheischen, so behält sich die Regierung vor, den Gebrauch der 
Bahn zu anderen als zu Militärzwecken zu Gunsten der eigenen, sowie fremder, zum Deutschen 
Bundesheere gehörigen Armeeabtheilungen so weit zu beschränken, als es ihr zu ungestörter 
Förderung der Militärtransporte nöthig erscheint. 
Die Vergütung erfolgt auch in diesen Fällen nach den unter 2 bestimmten Grundsätzen. 
Müssen jedoch in Folge jener Maßregeln andere Transporte ganz aufhören, oder muß 
deren Zahl so weit vermindert werden, daß nur die Hälfte oder eine noch kleinere Zahl der ge- 
wöhnlichen Fahrten stattfinden kann, so tritt für Militärpersonen und die Militärtransporte 
der volle nach dem ordentlichen Bahntarife zu bemessende Fahrpreis ein. 
Im Uebrigen bleibt für den in Aussicht stehenden Fall, daß von der Deutschen Bundes- 
versammlung ein Reglement für den Militärtransport auf Eisenbahnen aufgestellt und in Folge 
dessen in dieser Beziehung allgemeine Vorschriften für die Sächsischen Eisenbahnen erlassen 
werden sollten, dem gemäße Abänderung der in Vorstehendem in Ansehung von Militärtrans- 
porten getroffenen Bestimmungen vorbehalten und hat sich die Gesellschaft allen dießfallsigen 
weiteren Anordnungen unweigerlich zu unterwerfen. 
  
B. 
1) Die Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet: 
a) der Königlich Sächsischen Postanstalt denjenigen Aufwand zu vergüten, welcher 
derselben durch die erforderliche Verbindung mit Bahnhöfen, jedoch nach Abzug der 
dagegen der Postcasse etwa ersparten Transportkosten, entsteht; 
b) die nothwendige, nach den bisher in ähnlichen Fällen beobachteten Rechts- und 
Billigkeitsgrundsätzen zu regelnde Entschädigung des Poststationsinhabers in Reichen— 
bach für die demselben aus der Eisenbahnanlage entstandenen Nachtheile und Ver— 
luste, sowie die Entschädigung des Königlich Sächsischen Staatsfiscus für die durch 
die Eisenbahnverbindung etwa verursachte Entwerthung der fiscalischen Posthalterei— 
grundstücke zu übernehmen. Die vorgedachte Entschädigung des Posthalters in 
Reichenbach, insoweit ihm ein Anspruch hierauf zusteht, wird zwar zunächst durch 
die Königlich Sächsische Postverwaltung ermittelt und bestritten, derselben jedoch 
nach Vollendung des Bahnbaues durch die Gesellschaft erstattet werden.
	        
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