Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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ungen ist im Jahre 1864 wiederum eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten und soll 
mit derselben, wie zeither schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden 
werden. 
Zu dem Ende wird Folgendes verordnet: 
& 1. Als Normaltermin für die allgemeine Bevölkerungsaufnahme ist Zeit und 
der Zte December 1864 egrmanmnar 
anzusehen. Die Ausfüllung der zur Vertheilung gelangenden Zählungslisten ist daher an 
diesem Tage zu beginnen und möglichst zu beendigen. Die Zählung hat sich auf alle Per- 
sonen zu erstrecken, die am Zten December 1864 in irgend einem Orte des Königreichs auf- 
hältlich sind, gleichviel ob In= oder Ausländer. 
In Fällen, wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürger- 
lichen Tages zum Anhalte und sind daher alle in der Nacht vom 2ten zum 3ten December erst 
nach Mitternacht Geborenen wegzulassen, alle nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen aber mit- 
zuzählen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2ten zum 3ten December 
einlogirt sind. 
#. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst Haushaltungs- 
und zwar dergestalt, daß durch die Ortsobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von listen. 
Haushaltungslisten gegeben wird, welche durch die Hausbesitzer beziehendlich Pächter oder 
Administratoren spätestens bis 2ten December 1864 an die Haushaltungen — d. h. an 
alle Miethparteien, welche direct ermiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen 
und von den Vorständen der Haushaltungen in Gemäßheit der auf der Haushaltungsliste 
abgedruckten Erläuterungen am 3ten December gewissenhaft auszufüllen sind. Dabei sind die 
Nachweise über einzelne Personen oder Familien, welche in Aftermiethe wohnen, beziehendlich 
nur Schlafstellen inne haben, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von 
deren Wohnung jene einen Theil ermiethet haben oder bei denen sie sich in Schlafstelle befin- 
den. Die Besitzer beziehendlich Pächter oder Administratoren von Grundstücken haben, dafern 
sie in denselben wohnen, auch für ihre eigene Haushaltung eine Haushaltungsliste auszufüllen. 
6a 3 .Außer den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind Wohnungen. 
auf jeder Haushaltungsliste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnungen gestellten 
Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, beziehendlich zugleich mit für die Aftermiether, 
zu beantworten. « 
Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der Verwalt- 
ung die Erlangung einer möglichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenswerth und 
erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der darauf bezüglichen Fragen. 
#.Jede Hausbesitzer oder an Stelle vesselben jeder Administrator oder Pächter, bei Hauslisten. 
Staats-, Gemeinde-, Kirchen= oder Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für Gebäude. 
jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder 
unbewohnt, durch die Obrigkeit eine Hausliste.
	        
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