Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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hat der Besitzer resp. Pächter oder Administrator des Grundstücks auch die Zahl dieser Vieh— 
besitzer, sowie die Gattung und Zahl des von ihnen gehaltenen Viehes oder der Bienenstöcke 
unter der mit „Anmerkung“ bezeichneten Stelle summarisch einzutragen. 
§# 7. Die Haushaltungslisten § 2 und Haus= und Viehzählungslisten §§ 4 und 6 und Zusendung und 
die Extralisten 6 5 werden vom statistischen Bureau des Ministeriums des Innern für die dathuns 
Städte mit besonderen Polizeibehörden diesen letzteren direct, für alle übrigen Orte des Landes 
aber (also auch für die Städte, in denen die obrigkeitlichen Befugnisse den Stadträthen zustehen) 
den Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau in Ortspacketen in der nach 
der letzten Zählung bemessenen Anzahl zugesendet, und sind von letzteren an die einzelnen 
Orte ihrer Bezirke (einschließlich der Städte) sofort und dergestalt zu vertheilen, daß dieselben 
rechtzeitig genug in die Hände der betreffenden Stadträthe oder Ortspolizeiorgane gelangen, 
damit diese bis zum 1 sten December die Vertheilung in die einzelnen Häuser bewirken können. 
Wegen etwaigen Mehrbedarfs an Listen wird sowohl den obenerwähnten Polizeibehörden, 
als auch den Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau ein Procentzuschlag allers 
Listen gegeben werden. 
Den Gerichtsämtern, wie auch der Gesammtcanzlei zu Glauchau, werden zu Erleichterung 
des Vertheilungsgeschäfts genaue Specificationen von den in ihren Bezirken gelegenen Orten, 
nebst Angabe der Zahl und Gattung der für jeden Ort bemessenen Listen, zugefertigt werden. 
§ #– . Als letzte Termine für die Einsammlung der Listen werden bestimmt: Einsammlung 
Für die Haus= und Haushaltungslisten und Extralisten der Gasthäuser: und Rücksend- 
der 5te December 1864; ung der isten. 
für alle anderen Extralisten: 
der 10te December 1864. 
Die eingesammelten Listen sind von den Ortsbehörden durchzusehen und etwaige Unrich- 
tigkeiten zu verbessern; alsdann sind die Hauslisten, nachdem in jede die dazu gehörigen Haus- 
haltungs= und beziehendlich Extralisten eingelegt worden, nach den Catasternummern zu ordnen 
und das Ganze in Ortspacketen spätestens bis 2 Lsten December 1864 an das betreffende 
Gerichtsamt, beziehendlich an die Gesammtcanzlei zu Glauchau (von Städten mit eigener 
Polizei direct an das statistische Bureau), einzusenden. 
Die Gerichtsämter und die Gesammtcanzlei zu Glauchau haben alsdann ihrerseits die 
von sämmtlichen Ortsobrigkeiten ihres Bezirks empfangenen Ortspackete unter genauer Speci- 
sication und mittelst Begleitschreibens bis zum 
4ten Januar 1865 
an das statistische Bureau gelangen zu lassen. 
& 9.Nücksichtlich der antheiligen Orte, welche unter verschiedene Obrigkeiten gehören, Antheilige 
wird es so gehalten werden, daß jeder der betreffenden Obrigkeiten die Listen für den in ihren Orte. 
Bezirk gehörigen Antheil zugesendet werden. 
Diese Antheile sind auch bei der Wiedereinsendung der Listen gehörig getrennt zu halten. 
1864. 49
	        
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