Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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1) an dem Orte, wo die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, zugleich das zuständige 
Kriegsgericht sich befindet, oder 
2) der Beschuldigte zu der Zeit, wo die Untersuchungseinleitung wider ihn beschlossen 
worden, nicht mehr auf Urlaub ist, oder 
3) die Strafe, falls auf eine solche zu erkennen, voraussichtlich über Geldstrafe oder drei- 
wöchiges Gefängniß ansteigt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 3ten October 1 864. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
. 113) Verordnung, 
die unentgeltliche Aushändigung specieller Verzeichnisse der Gerichtskosten und die 
kostenfreie Erledigung der über zu hohes Liquidiren erhobenen Beschwerden 
betreffend; 
vom ten October 1864. 
  
  
N von der Ständeversammlung des letzten ordentlichen Landtags auf Abänderung der 
wegen Aushändigung specieller Kostenverzeichnisse bisher gültigen Bestimmungen, sowie auf 
kostenfreie Erledigung von Beschwerden über zu hohes Liquidiren angetragen worden ist, und 
diese Anträge Allerhöchste Genehmigung gefunden haben, so verordnet das Justizministerium, 
wie folgt: 
1. Jedem, der Gerichtskosten zu bezahlen hat, ist auf sein Verlangen ein specielles Kosten- 
verzeichniß unentgeltlich auszuhändigen. 
2. In den gerichtlichen Kostenverzeichnissen ist künftig jeder Ansatz mit deutschen Worten 
auszudrücken. 
Z. Die Erledigung von Beschwerden über zu hohes Liquidiren hat, wenn dieselben ganz 
oder theilweise für begründet anerkannt werden, kostenfrei zu erfolgen. 
Dresden, am 7t8en October 1 864. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Behr. 
Rosenberg.
	        
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