Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

GeseßWz-und Verorduungsb lall 
für das Königreich Sachsen, 
144 Stück vom Jahre 1861. 
  
  
  
  
  
& 116) Verordnung, 
die Verbreiterung eines Tractes der Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn 
betreffend; 
vom 1 ften October 1864. 
D. der Anschluß der künftigen Freiberg-Chemnitzer Staatseisenbahn an die Chemnitz-Anna- 
berger Staatseisenbahn bei Flöha die Verbreiterung des nur auf ein Gleis berechneten Bahn- 
körpers der letzteren auf dem Tracte zwischen Chemnitz und Flöha nöthig macht, so wird mit 
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund des Gesetzes vom 
2 sten Juli 1855, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 120 fg.), 
sowie der Verordnung vom 29sten April 1862, die Expropriation von Grundeigenthum für 
Anlegung der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1862, Seite 49 fg.), andurch bestimmt, wie folgt: 
J. 
Die im § 1 des gedachten Gesetzes vom 2 lsten Juli 1855, sowie im 8 1 der ange- 
zogenen Verordnung vom 29sten April 1862 aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen sind auch 
auf die Verbreiterung des Bahnkörpers der Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn zwischen 
Chemnitz und Flöha nach Maßgabe des deshalb entworfenen und von dem Ministerium des 
Innern genehmigten Planes zu erstrecken. 
II. 
Hinsichtlich des Expropriationsverfahrens leidet die Vorschrift im § 2 der nurgedachten 
Verordnung vom 29sten April 1862 Anwendung. 
III. 
Soweit es hierbei einer Expropriation bedarf, werden davon die Fluren von 
1864. 51
	        
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