GeseßWz-und Verorduungsb lall
für das Königreich Sachsen,
144 Stück vom Jahre 1861.
& 116) Verordnung,
die Verbreiterung eines Tractes der Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn
betreffend;
vom 1 ften October 1864.
D. der Anschluß der künftigen Freiberg-Chemnitzer Staatseisenbahn an die Chemnitz-Anna-
berger Staatseisenbahn bei Flöha die Verbreiterung des nur auf ein Gleis berechneten Bahn-
körpers der letzteren auf dem Tracte zwischen Chemnitz und Flöha nöthig macht, so wird mit
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund des Gesetzes vom
2 sten Juli 1855, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 120 fg.),
sowie der Verordnung vom 29sten April 1862, die Expropriation von Grundeigenthum für
Anlegung der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1862, Seite 49 fg.), andurch bestimmt, wie folgt:
J.
Die im § 1 des gedachten Gesetzes vom 2 lsten Juli 1855, sowie im 8 1 der ange-
zogenen Verordnung vom 29sten April 1862 aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen sind auch
auf die Verbreiterung des Bahnkörpers der Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn zwischen
Chemnitz und Flöha nach Maßgabe des deshalb entworfenen und von dem Ministerium des
Innern genehmigten Planes zu erstrecken.
II.
Hinsichtlich des Expropriationsverfahrens leidet die Vorschrift im § 2 der nurgedachten
Verordnung vom 29sten April 1862 Anwendung.
III.
Soweit es hierbei einer Expropriation bedarf, werden davon die Fluren von
1864. 51