Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Die Grund= und Hypothekenbehörden haben mit der Eintragung von Darlehnsforderungen 
der Leipziger Hypothekenbank, sowie mit der Eintragung von Cessionen hypothekarischer Forder- 
ungen an die Leipziger Hypothekenbank, wenn vom Schuldner die Rückzahlung in Hypotheken- 
bankscheinen nach dem Nennwerthe zugesagt ist und ein entsprechender Antrag vorliegt, der- 
gestalt zu verfahren, daß bei Hypothekeneinträgen im Contexte des Eintrags hinter der Summe 
der Hauptstammsforderung die Worte: „in Hypothekenbankscheinen nach dem Neunwerthe"“ 
gesetzt werden; bei Cessionseinträgen aber, wie der Besitzer des Grundstücks die Rückzahlung 
in Hypothekenbankscheinen nach dem Nennwerthe versprochen habe, mit Vorsetzung einer Hypo- 
thekennummer an der betreffenden Stelle besonders eingetragen wird. 
Dresden, am 1 Aten October 1 864. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Behr. 
Rosenberg. 
  
118) Bekanntmachung, 
die im Jahre 1847 angeordnete, nunmehr für erledigt zu achtende Asservirung von 
5 Millionen Thalern in Staatseffecten betreffend; 
vom 15ten October 1864. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. ⁊cc. 1c. 
thun hiermit kund: 
Nachdem die Voraussetzungen, unter denen, gemäß der Allerhöchsten Declaration vom 
27sten März 1847 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1847, Seite 52), die Asser— 
virung eines Nominalbetrags von Fünf Millionen Thalern halb in Landrentenbriefen, halb 
in Obligationen der dreiprocentigen Staatsschuld beziehendlich bei der Finanzhaupt- und der 
Staatsschuldencasse angeordnet wurde, sich vollständig erledigt haben, so haben Wir, um zu 
dem Zwecke zeitweiliger Verstärkung der baaren Cassenbestände für die jetzt im Baue begriffenen 
Staatseisenbahnen der Eröffnung einer neuen Staatsauleihe überhoben zu sein, mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände nunmehr beschlossen, jene Asservirung nicht weiter fortbestehen zu 
lassen, wollen vielmehr, daß die darunter gegenwärtig begriffenen Staatseffecten wiederum 
unter die verfügbaren Theile des mobilen Staatsvermögens zurückgestellt und Unserem Finanz- 
ministerium zur weiteren Verfügung für den vorbezeichneten Zweck überwiesen werden.
	        
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