Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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vereine zu Colditz in Anerkennung des gemeinnützigen Zweckes dieser Vereine für die bei den- 
selben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen 
Vorschüssen zur Sicherstellung der Vereine von deren Mitgliedern, oder von den Erborgern, 
oder den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern 
nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 #ten Januar 
1819 unter den Worten: „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine"“ 
(Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 62 und 73) geordneten Stempelabgabe bis auf 
Widerruf bewilligt, wogegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe sowohl bei dem 
Schriften= als Werthstempel in Angelegenheiten der genannten Vereine nicht stattfindet. 
Dieß wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 2ten Januar 1 864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
& 3) Verordnung, 
die strom= und schifffahrtspplizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei 
auf der Elbe betreffend; 
vom 2ten Januar 1864. 
In Verfolg der Allerhöchsten Verordnung vom 11ten September vorigen Jahres über die 
Competenz in elbstrom= und schifffahrtspolizeilichen Angelegenheiten (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1863, Seite 722 fg.) haben die Ministerien des Innern und der Finanzen 
für angemessen befunden, die gesammten in der Elbschifffahrtsacte vom 23sten Juni 1821 
(Gesetzsammlung vom Jahre 1822, Seite 95 fg.), der Additionalacte vom 1 Zten April 
1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite l. fg. hinter Seite 284), 
der Uebereinkunft vom 1 Zten April 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1 844, 
Seite LXVIII. fg. hinter Seite 284), und dem Schlußprotocolle der fünften Elbschifffahrts- 
Revisionscommission vom 4ten April vorigen Jahres und in den sonst deshalb erlassenen 
Anordnungen enthaltenen und dermalen noch bestehenden Vorschriften über die Schifffahrt und 
Flößerei auf der Elbe zur Erleichterung ihrer Anwendung in eine allgemeine Verordnung zu- 
sammenzustellen und, soweit nöthig, zu ergänzen. 
Es wird demnach — unter Aufhebung 
der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 4ten März 1822, die zu Betreib-
	        
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