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vereine zu Colditz in Anerkennung des gemeinnützigen Zweckes dieser Vereine für die bei den-
selben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen
Vorschüssen zur Sicherstellung der Vereine von deren Mitgliedern, oder von den Erborgern,
oder den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern
nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 #ten Januar
1819 unter den Worten: „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine"“
(Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 62 und 73) geordneten Stempelabgabe bis auf
Widerruf bewilligt, wogegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe sowohl bei dem
Schriften= als Werthstempel in Angelegenheiten der genannten Vereine nicht stattfindet.
Dieß wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am 2ten Januar 1 864.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Zenker.
& 3) Verordnung,
die strom= und schifffahrtspplizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei
auf der Elbe betreffend;
vom 2ten Januar 1864.
In Verfolg der Allerhöchsten Verordnung vom 11ten September vorigen Jahres über die
Competenz in elbstrom= und schifffahrtspolizeilichen Angelegenheiten (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1863, Seite 722 fg.) haben die Ministerien des Innern und der Finanzen
für angemessen befunden, die gesammten in der Elbschifffahrtsacte vom 23sten Juni 1821
(Gesetzsammlung vom Jahre 1822, Seite 95 fg.), der Additionalacte vom 1 Zten April
1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite l. fg. hinter Seite 284),
der Uebereinkunft vom 1 Zten April 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1 844,
Seite LXVIII. fg. hinter Seite 284), und dem Schlußprotocolle der fünften Elbschifffahrts-
Revisionscommission vom 4ten April vorigen Jahres und in den sonst deshalb erlassenen
Anordnungen enthaltenen und dermalen noch bestehenden Vorschriften über die Schifffahrt und
Flößerei auf der Elbe zur Erleichterung ihrer Anwendung in eine allgemeine Verordnung zu-
sammenzustellen und, soweit nöthig, zu ergänzen.
Es wird demnach — unter Aufhebung
der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 4ten März 1822, die zu Betreib-