Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Bekanntmachung eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15ten October 1864. 
Johann. 
S Richard Freiherr von Friesen. 
  
& 119) Verordnung, 
den Ausbruch der Rinderpest im Königreiche Böhmen betreffend; 
vom 17ten October 1861. 
Nechvem eingegangenen officiellen Nachrichten zufolge im Königreiche Böhmen — im Bezirke 
Jungbunzlau — die Rinderpest neuerdings wieder ausgebrochen ist, so findet sich das Mini- 
sterium des Innern veranlaßt, den Eintrieb und die Einfuhr von Rindvieh jeder Art und 
von Schafen aus Böhmen längs der Grenze des diesseitigen Regierungsbezirks Budissin bis 
auf Weiteres zu untersagen. · 
Von diesem Verbote bleibt nur allein dasjenige Rindvieh zur Zeit noch ausgeschlossen, 
welches beim gegenseitigen Grenzverkehre im engeren Sinne blos als Spannvieh gebraucht 
wird und keine anderweite Verwendung findet. 
Zuwiderhandlungen werden mit den im § 3 der Allerhöchsten Verordnung, die Rinderpest 
betreffend, vom 1 6ten Januar 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, 
Seite 1) angedrohten Strafen (Gefängnißstrafe bis zu 18 Monaten) geahndet. 
Die betreffenden Polizeibehörden und Bezirksthierärzte, die Organe der ersteren und die 
Gendarmerie werden zu strengster Durchführung obigen Einfuhrverbots und nachdrücklichem 
Einschreiten gegen etwaige Contraventionen hierdurch angewiesen. 
Gegenwärtige Verordnung ist in allen Zeitschriften der im § 21 des Preßgesetzes vom 
1 4bn März 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 67) gedachten 
Art nach Maßgabe § 14b der Ausführungsverordnung zu demselben (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt von demselben Jahre, Seite 75) zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 1 7ten October 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel.
	        
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