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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
15#½# Stück vom Jahre 1864.
121) Gesetz,
die Aufhebung der Zinsbeschränkungen betreffend;
vom 25sten October 1864.
Waogn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 1c. 26c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
S# . Das sechszehnte Capitel im zweiten Theile des Strafgesetzbuchs vom 1 sten August
1855 (SGesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 272 fg.) sowie alle die
Ueberschreitung eines bestimmten Zinsfußes betreffende Vorschriften werden hiermit aufgehoben.
6&2. Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger größere Vortheile als die Ver-
zinsung nach jährlich Sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen
Kündigung des Vertrags befugt. Jedoch kann er von diesem Befugnisse nicht unmittelbar
bei Eingehung des Vertrags, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen.
Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheile des Schuldners be-
schränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig.
83. Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf jeden
Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schul-
den eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften leidet die im § 2 enthaltene Vorschrift
keine Anwendung.
& 4. Die Aufhebung der Strafbestimmungen über den Wucher findet auch auf die vor
dem Tage, wo gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt, begangenen und erst nach diesem Tage zur
Anzeige gelangenden Uebertretungen derselben Anwendung. Die wegen solcher Uebertretungen
vor diesem Tage bereits anhängig gewordenen, jedoch noch nicht beendigten Untersuchungen
sind beizulegen; auch ist mit Vollstreckung der erkannten und noch nicht verbüßten, sowie mit
weiterer Vollstreckung der bis dahin nur theilweise verbüßten Strafen anzustehen.
1864. 53