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MÆ 124) Verordnung,
die Erläuterung von Art. 49 der mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe
vom ue 1840 betreffend;
vom Aten November 1864.
Mi der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung ist Inhalts der nachstehenden, gegen
eine gleichlautende Erklärung des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Ministerinms vom 13ten
October 1 864 ausgetauschten Ministerialerklärung eine die Bestimmung im Art. 49 der mit
der genannten Regierung über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 6 N 1840
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 136 fg.) geschlossenen Ueberein-
kunft erläuternde Vereinbarung getroffen worden, welche mit Allerhöchster Genehmigung hier-
durch zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Dresden, den 4ten November 1 864.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Behr.
Rosenberg.
Ministerialerklärung.
Auf Grund stattgehabter Verhandlung ist zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzog-
lich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung die Verabredung getroffen worden, daß die zwi-
schen beiden Staaten wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 2 Ma 1840
abgeschlossene Convention als annoch in voller Wirksamkeit und Geltung bestehend betrachtet
werden und diese Wirksamkeit und Geltung so lange behalten soll, als nicht dieser Vertrag
durch eine anderweite Uebereinkunft aufgehoben oder von der einen oder anderen Seite gekün-
digt worden ist, in welchem letzteren Falle die Convention mit dem Ablaufe des nächsten auf
die Kündigung folgenden Kalenderjahrs erlischt.
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige
Ministerialerklärung
ausgefertigt und mit dem Insiegel des unterzeichneten Königlichen Ministeriums versehen worden.
Dresden, den 1 Sten October 1864.
Königlich Saächsisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Frhr. v. Beust.