Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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& 127) Bekanntmachung, 
die landwirthschaftliche Assecuranzbank für Deutschland betreffend; 
vom 10ten November 1864. 
Mechden die Insolvenz der hier bestehenden landwirthschaftlichen Assecuranzbank für Deutsch- 
land constatirt worden und nur wegen Ermangelung einer genügenden Masse die Eröffnung des 
Concurses zum Vermögen dieser Bank unterblieben ist, so werden von dem Ministerium des 
Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium die der genannten Bank durch Be- 
stätigung ihrer Statuten unterm 1 7ten Juli 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1861, Seite 115 fg.) verliehenen Rechte einer juristischen Person wieder zurück- 
genommen und wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 1 Oten November 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
128) Verordnung, 
einige Bestimmungen des Gesetzes über den Regalbergbau vom 22sten Mai 1851 
betreffend; 
vom 1iten November 1864. 
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2. 2. 20. 
haben in der Absicht, die bergmännische Betriebsamkeit durch Beseitigung entbehrlicher Erschwer- 
ungen möglichst zu befördern und nachdem der hierauf mit gerichtete, der letzten Ständever- 
sammlung vorgelegte Entwurf eines revidirten Berggesetzes bei derselben nicht zur Berathung 
gelangt ist, für angemessen befunden, daß unerwartet einer weiter gehenden Reform der Berg- 
verfassung einige Bestimmungen des Gesetzes, den Regalbergbau betreffend, vom 2 2 sten Mai 
1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 199) abgeändert werden 
und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Von der Einreichung von Betriebsplänen kann in geeigneten Fällen Dispensation 5 0 des 
hei esetzes vom 
ertheilt werden. 22sten Mai 
1851.
	        
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