Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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gehörig zu berücksichtigen und in Beachtung der den Bergwerksbesitzern bei der Aufstellung 
und Ausführung der Betriebspläne zustehenden Initiative ihnen etwa nützlich erscheinende, 
in den Betriebsplänen nicht vorgesehene Ausführungen zwar zu empfehlen, aber nicht vorzu- 
schreiben und, wenn unzweckmäßige Ausführungen beabsichtigt werden sollten, auf die dagegen 
sprechenden Bedenken aufmerksam zu machen, amtlich einzuschreiten aber nur, wenn entschie- 
dene Verstöße gegen Gesetze oder bergpolizeiliche Verordnungen in Frage kommen. 
2. Eine Verpflichtung von Grubenofficianten und Aufsehern ist von den Bergämtern 
nur auf Antrag der Bergwerksbesitzer oder der Vertreter derselben vorzunehmen. 
Z. Von den Bergämtern ist fernerhin, anstatt eines Mannschaftsbuchs nach § 74, 1 der 
Verordnung vom 1 öten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, 
Seite 434) und dem dieser Verordnung beigegebenen Schema V (ebendaselbst Seite 464), 
ein Verzeichniß der angenommenen Bergarbeiter nach diesem Schema, jedoch mit Weglassung 
der letzten Rubrik, zu halten. 
Die Vorschrift im zweiten Absatze § 74 der gedachten Verordnung, soweit sie die Schicht- 
meister zur Erstattung von Anzeigen über die erste Annahme von Bergarbeitern verpflichtet, 
bleibt in Kraft; die Schichtmeister haben mit dieser Anzeige zugleich die nach §& 76 jener Ver- 
ordnung zur Ausstellung der Knappenbücher erforderlichen Zeugnisse einzureichen. 
Die 9§# 80, 81 und 82 jener Verordnung werden aufgehoben. 
Wenn es überhaupt 
4. in der an der Spitze der eingangserwähnten Allerhöchsten Verordnung kundgegebenen 
Absicht liegt und ebensowohl der Tendenz des Gesetzes vom 22 sten Mai 1851 entspricht, 
als mit den einzelnen Vorschriften desselben vereinbar ist, daß die den Bergbehörden zur Pflicht 
gemachte Aufsichtsführung über den Bergwerksbetrieb auf das im öffentlichen Interesse wirklich 
Nothwendige beschränkt, dabei Alles, was als ein unbegründeter Eingriff in die gesetzlichen 
Befugnisse der Bergwerksbesitzer aufgefaßt werden könnte, vermieden und allenthalben die 
möglichste Vereinfachung und Abkürzung des Geschäftsgangs unter Vermeidung unnöthiger 
Schreiberei angestrebt werde, so setzt das Finanzministerium, nachdem Es hierauf bereits in 
der aus Anlaß eines ständischen Antrags unter dem Dten September 185 8 an das Ober- 
bergamt erlassenen Generalverordnung hingewiesen hat, voraus, daß dem allenthalben von 
Seiten der Bergbehörden entsprochen werde. 
Hiernächst wird 
5. den genannten Behörden empfohlen, die Belästigungen, welche im Interesse des Berg- 
werksbetriebs den Grundbesitzern nicht völlig erspart werden können, durch umsichtiges Ver- 
fahren und dadurch thunlichst abzumindern und unfühlbar zu machen, daß bei nothwendiger 
1504. 54 
Zu § 2 der 
Allerhöchsten 
Verordnung 
vom 1 iten No- 
vember dieses 
Jahres. 
Zu § 3 der 
Allerhöchsten 
Verordnung 
vom 1 1ten No- 
vember dieses 
Jahres.
	        
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