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blatte des Stadtraths zu Dresden zu drei verschiedenen Malen bekannt zu machen, wodurch
zugleich die Legitimation des Vorstands, des Vorsitzenden desselben und seiner Stellvertreter,
sowie des Revisionsausschusses bewirkt wird.
2c. ꝛc.
MÆ 133) Verordnung,
die Erläuterung einiger Bestimmungen der Ausführungsverordnung zum Gewerbe—
gesetze vom 15ten October 1861 betreffend;
vom 14ten November 1864.
Zmei in §§ 10 und 19 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze vom 15ten
October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 186 1, Seite 225 fg.) enthaltene
Bestimmungen haben wegen anscheinender Widersprüche mit dem Gewerbegesetze Anlaß zu
Zweifeln gegeben. Diese Zweifel sind zwar sofort nach ihrem Auftauchen durch Generalver=
ordnungen des Ministeriums des Innern an sämmtliche Kreisdirectionen erledigt worden;
nachdem jedoch bei den ständischen Verhandlungen der Wunsch ausgesprochen worden ist, daß
diese Erledigung auch durch eine im Gesetz= und Verordnungsblatte zu publicirende Verordnung
stattfinden möge, so wird andurch verordnet, wie folgt:
J.
10 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze schreibt vor, daß die Ortsbehörden
vor Ertheilung einer Concession zu einem der im § 8 des Gewerbegesetzes unter 1 bis 3
genannten Gewerbe in einem Orte, welcher früher unter Patrimonialgerichtsbarkeit stand, die
Gutsherrschaft mit ihrer Erklärung hören sollen.
Es ist der Zweifel entstanden, ob dieß auch in solchen Fällen stattfinden soll, wo die
betreffende Gutsherrschaft vor Erlaß des Gewerbegesetzes ein Recht, gehört zu werden, nicht
gehabt habe; die allgemeine Fassung von § 10 scheine dieß zu beabsichtigen.
Dieser Zweifel ist dahin zu beantworten, daß es unter allen Umständen bei der ganz
klaren und deutlichen Bestimmung im 6102 des Gewerbegesetzes zu bewenden hat, welche
die Rechte der Gutsherrschaften in dem Umfange aufrecht erhalten wissen will, wie sie durch Beilage
O zu dem Gesetze, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz betreffend, vom 1 üten
August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 150 fg.) gewähr-
leistet worden sind, soweit sich nicht einzelne Punkte dieser Beilage durch das Gewerbegesetz
überhaupt erledigen. Das Gehör der Gutsherrschaften hat daher in den Erblanden — soweit
nicht in Patrimonialstädten bei Einführung der Städteordnung oder sonst durch Recesse
und statutarische Anordnung etwas Anderes bestimmt ist — nur vor Ertheilung von Con-
cessionen zu Schank= und Gast ahrungen stattzufinden, wogegen in der Oberlausitz die
Gutsherrschaft in allen überhaupt vorkommenden Concessionsfällen zu hören ist.