Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Zweiter Nachtrag zu den Statuten der Zweigeisenbahngesellschaft zu 
Großenhain. 
In der heute abgehaltenen ersten ordentlichen Generalversammlung der Zweigeisenbahn— 
gesellschaft zu Großenhain ist 
Absatz 1 des § 28 der Statuten vom lsten Mai 1862 
in der Maße abgeändert worden, daß solcher künftig lauten soll: 
„In das Directorium sind nur Actionärs wählbar, welche selbstständig sind und 
denen nicht die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte entzegen ist, oder auf Grund 
gesetzlicher Bestimmungen entzogen werden könnte. Von den Directoren muß 
Einer in Großenhain wohnhaft sein." 
2c. 2c. 
135) Bekanntmachung, 
die Eröffnung der Telegraphenvereinsstationen Reichenbach und Löbau beireffend; 
vom 16ten November 1864. 
  
Zun Anschlusse an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins sind in 
Reichenbach im Voigtlande und 
Löbau 
Telegraphenvereinsstationen errichtet worden, deren Eröffnung für die allgemeine telegraphische 
Correspondenz 
am 1 sten December 1864 
erfolgen soll. 
Es wird bei diesen Stationen voller Tagesdienst, d. h. täglich von Morgens 7 Uhr bis 
Abends 9 Uhr, stattfinden und bei dem Betriebe das Reglement für die telegraphische Corre- 
spondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine, sowie für den inneren telegraphischen 
Verkehr im Bereiche der Königlich Sächsischen Staats= und Eisenbahntelegraphenlinien vom 
1 8Sten August 1863 — welches auf allen Stationen käuflich zu erlangen ist — Anwend- 
ung leiden. 
Dresden, am 1 6ten November 1 864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schreiner.
	        
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