a) Eigenmächti-
ge Entziehung
und
b) Verkümmer-
ung der Aus-
steuer.
366 —
138) Deecret
wegen Bestätigung der Statuten der Oschatzer Lehrer-Wittwen= und Waisen-Aus-
steuer-Societät und der damit verbundenen Sepulturcasse;
vom 'ten September 1864.
N# das Gesammtministerium, welches zur Besorgung der während der Abwesenheit
Sr. Majestät des Königs vorkommenden Regierungsangelegenheiten mit Allerhöchstem Auf-
trage versehen ist, auf Antrag des Justizministeriums die in den Statuten der Oschatzer
Lehrer-Wittwen= und Waisen-Aussteuer-Societät und der damit verbundenen Sepulturcasse
§ 13 Sub à und b betreffs des Verbots der Veräußerung oder Verpfändung der Aussteuer
und der Unstatthaftigkeit von Verkümmerungen derselben enthaltenen Rechtsvergünstigungen
bewilligt hat, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diesen Statuten
die erbetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allent-
balben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist dieses
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus-
gefertigt worden.
Dresden, am 7ten September 1 864.
Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
Für den Minister:
Dr. von Zobel-.
Hausmann.
Statuten
der Oschatzer Lehrer-Wittwen= und Waisen-Aussteuer-Societät und der damit ver-
bundenen Sepulturcasse.
2c. rc.
8 13. Keinem Mitgliede soll erlaubt sein, solche Aussteuer seiner Wittwe und seinen
Erben zum Nachtheile zu verpfänden, oder auf irgend eine Art zu alieniren. Geschieht dieß
dennoch, so soll jede derartige Verfügung null und nichtig sein. Doch soll dem Fiscus der