Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

a) Eigenmächti- 
ge Entziehung 
und 
b) Verkümmer- 
ung der Aus- 
steuer. 
366 — 
138) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Oschatzer Lehrer-Wittwen= und Waisen-Aus- 
steuer-Societät und der damit verbundenen Sepulturcasse; 
vom 'ten September 1864. 
N# das Gesammtministerium, welches zur Besorgung der während der Abwesenheit 
Sr. Majestät des Königs vorkommenden Regierungsangelegenheiten mit Allerhöchstem Auf- 
trage versehen ist, auf Antrag des Justizministeriums die in den Statuten der Oschatzer 
Lehrer-Wittwen= und Waisen-Aussteuer-Societät und der damit verbundenen Sepulturcasse 
§ 13 Sub à und b betreffs des Verbots der Veräußerung oder Verpfändung der Aussteuer 
und der Unstatthaftigkeit von Verkümmerungen derselben enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
bewilligt hat, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diesen Statuten 
die erbetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
balben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist dieses 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 7ten September 1 864. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. von Zobel-. 
  
Hausmann. 
Statuten 
der Oschatzer Lehrer-Wittwen= und Waisen-Aussteuer-Societät und der damit ver- 
bundenen Sepulturcasse. 
2c. rc. 
8 13. Keinem Mitgliede soll erlaubt sein, solche Aussteuer seiner Wittwe und seinen 
Erben zum Nachtheile zu verpfänden, oder auf irgend eine Art zu alieniren. Geschieht dieß 
dennoch, so soll jede derartige Verfügung null und nichtig sein. Doch soll dem Fiscus der
	        
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