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Gesellschaft nachgelassen sein, an diese Aussteuer sich zu halten, wenn er bei dem Verstorbenen
etwa noch rückständige Beiträge und Unkosten zu fordern haben sollte.
Eine Verkümmerung dieser Aussteuer für die Wittwen und Waisen der Mitglieder dieser
Societät ist in keinem Falle zulässig.
2C. 2
. 139) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des alten Oschatzer Priester-Wittwen= und
Waisen-Fiscus und der damit verbundenen Sepulturcasse;
vom 18ten October 1864.
Nen Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die in den Statuten
des alten Oschatzer Priester-Wittwen= und Waisen-Fiscus und der damit verbundenen
Sepulturcasse 6 13, alinea 2 enthaltene Rechtsvergünstigung, die Unzulässigkeit von Ver-
kümmerungen der Aussteuern betreffend, zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diesen Statuten, jedoch ausschließlich
der im § 13, alinena 2 gestrichenen Worte: „zum Nachlaß nicht gehörigen“, die erbetene
Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist dieses
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus-
gefertigt worden.
Dresden, am 1 Sten October 1 864.
Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
von Falkenstein.
Hausmann.