Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Statuten 
des alten Oschatzer Priester-Wittwen- und Waisen-Fiscus und der damit 
verbundenen Sepulturcasse. 
2c. 2c. 
813. 
Bestimmung der Wittwensteuer. 
ꝛc. 2c. 
Eine Verkümmerung dieser Ausstener für Wittwen und Waisen ist in keinem Falle 
zulässig. 
2c. ꝛc. 
AM 140) Verordnung, 
die Vertauschung des Prädicats „Forstaufseher“ mit dem Dienftprädicate 
„Unterförster“ betreffend; 
vom 1 44ten Novrember 1864. 
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanzministerium beschlossen, den 
Forsthülfsbeamten von blos practischer Ausbildung statt des bisherigen Prädicats „Forst- 
aufseher“ das Dienstprädicat 
„Unterforster“ 
beizulegen und werden daher die einschlagenden Bestimmungen in §§# 3 und 27 der Verord- 
nung vom 27sten November 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, 
Seite 39 3) hierdurch aufgehoben. 
Dresden, am 1 &4ten November 1864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Berger. 
& 141) Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für die Erweiterung des Bahnhofs bei 
Reichenbach betreffend:; 
vom 23sten November 1864. 
D. aus Rücksichten auf den nach Vollendung der neuen Voigtländischen Staatseisenbahn 
eintretenden stärkeren Betrieb auf dem Bahnhofe der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn
	        
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