Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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bei Reichenbach die Anlage neuer Gleise und Gebäude und zu diesem Zwecke die Erweiterung 
des Bahnhofs sich nöthig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium 
des Innern auf Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erwei- 
terung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 sten Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1855, Seite 120 fg.), andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21 sten Juli 1855 sind auf die 
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende 
Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn bei Reichenbach in An- 
wendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beobachten- 
den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren 
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), 
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1836 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
& 3. Von der im §& 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
der Stadt Reichenbach 
betroffen. 
Dresden, den 23sten November 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
142) Verordnung, 
den § 35 der die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleischübergangsabgabe- 
Gesetzes betreffenden Verordnung vom 29sten Mai 1852 betreffend; 
vom 24sten November 1864. 
N 35, Absatz 2 der die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleischübergangsabgabe- 
Gesetzes vom 25sten Mai 1852 betreffenden Verordnung des Finanzministeriums vom 
29sten Mai 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 152) ist die 
Ausstellung der in Nothschlagfällen zu Erlangung der Steuerermäßigung erforderlichen Be- 
scheinigungen den Ortspolizeibehörden, Dorfrichtern, examinirten Thierärzten oder in Städten 
den Obermeistern der Fleischerinnungen übertragen. 
1864. 
Demuth. 
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